Home

Steuerrecht

VwGH: Steuerbefreiung nach § 6 Abs 2 Z 11 UStG - Privatschuleigenschaft des AMS?

Dafür, dass es sich beim AMS um eine öffentliche Schule oder eine Privatschule handelte, ergibt sich kein Anhaltspunkt; es ist auch nicht erkennbar, dass mit den vom AMS veranstalteten sog "Vermittlungspools" eine einer öffentlichen Schule iSd § 6 Abs 1 Z 11 lit a UStG vergleichbare Tätigkeit in Form der Vermittlung von Kenntnissen allgemeinbildender oder berufsbildender Art oder der Berufsausübung dienenden Fertigkeiten ausgeübt worden wäre

20. 05. 2011
Gesetze: § 6 Abs 2 Z 11 UStG
Schlagworte: Umsatzsteuer, Steuerbefreiung, Privatschule, allgemeinbildende / berufsbildende Einrichtungen, Vermittlung von Kenntnissen allgemeinbildender oder berufsbildender Art oder der Berufsausübung dienenden Fertigkeiten, AMS, Vermittlungspool

GZ 2007/13/0019, 30.06.2010
Die bf KEG hat die Ausübung der Trainertätigkeit im sozial- und berufspädagogischen Bereich zum Unternehmensgegenstand.
Im Bericht über eine abgabenbehördliche Prüfung vom 24. September 2003 traf der Prüfer die Feststellung, dass von der Bf vom AMS im Rahmen der Durchführung eines "Vermittlungspools" erhaltene Beträge als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln seien.
VwGH: Dafür, dass es sich beim AMS (laut § 1 Abs 1 AMSG, BGBl Nr 313/1994, einem Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, dem die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes obliegt) um eine öffentliche Schule oder eine Privatschule handelte, ergibt sich kein Anhaltspunkt und wird dies auch von der Bf nicht behauptet. Es ist aber auch nicht erkennbar, dass mit den vom AMS veranstalteten sog "Vermittlungspools" eine einer öffentlichen Schule iSd § 6 Abs 1 Z 11 lit a UStG vergleichbare Tätigkeit in Form der Vermittlung von Kenntnissen allgemeinbildender oder berufsbildender Art oder der Berufsausübung dienenden Fertigkeiten ausgeübt worden wäre.
Nach der dem Berufungsschriftsatz vom 16. Dezember 2003 angeschlossenen "Praxismappe" sollte mit den Kursen die Arbeitssuche "Schritt für Schritt" begleitet werden. Das im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen wiedergegebene, in den Verwaltungsakten einliegende "Konzept für den Vermittlungspool" definiert dessen Ziel damit, sog "Job-ready" Personen, jeweils einer bestimmten Berufsgruppe oder Branche, "durch intensivste Vermittlungsaktivitäten rasch in Beschäftigung zu bringen". Als Zielgruppe werden darin "Arbeitssuchende Personen mit einer Verweildauer von 3 bis 6 Monaten" genannt.
In der Beschwerde wird nicht vorgebracht, dass die durch die Bf vermittelten "Lehrinhalte des AMS" etwa betreffend "Kommunikation, deutsche Rechtschreibung und Grammatik" nicht auf das oben definierte Ziel der Vermittlungspools, nämlich die Unterstützung Arbeitsloser bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, bezogen gewesen wären. Damit kann aber jedenfalls nicht gesagt werden, dass die in erster Linie ein bestimmtes Ziel der Arbeitsmarktverwaltung zum Ziel habenden Vermittlungspools eine öffentlichen Schulen vergleichbare Vermittlung von Kenntnissen allgemeinbildender oder berufsbildender Art oder der Berufsausübung dienenden Fertigkeiten zum Inhalt gehabt hätten. Infolgedessen hat die Bf aber auch mit der Durchführung der Vermittlungspools keine Umsätze von Privatlehrern an "Schulen im Sinne der lit a" erbracht. Dabei kann es auch dahingestellt bleiben, ob die Bf überhaupt als "Privatlehrer" iS dieser Bestimmung angesehen werden könnte. Unberechtigt ist in diesem Zusammenhang im Übrigen die in der Beschwerde enthaltene Rechtsrüge, die belangte Behöre habe zu Unrecht die Befreiungsbestimmung auf juristische Personen oder Personenzusammenschlüsse für nicht anwendbar erachtet, weil aus der Begründung des angefochtenen Bescheides eindeutig hervorgeht, dass die belangte Behörde der Rechtsform der Bf für ihre Beurteilung unter Hinweis auf näher zitierte Judikatur des EuGH keine Bedeutung zumaß.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at