Home

Steuerrecht

VwGH: Zur Frage, ob bei atypisch stillen Gesellschaftern die Steuerfreiheit iSd § 36 EStG mit der Begründung ausgeschlossen werden kann, dass die nachgelassenen betrieblichen Schulden gar nicht "Schulden der stillen Gesellschafter" sind

Weil sich die Betriebsvermögensmehrung, die aus dem Wegfall der Verbindlichkeiten des Betriebsvermögens resultiert, im Gewinnanteil der atypisch stillen Gesellschafter niederschlägt, steht der Umstand, dass diese (weggefallenen) Verbindlichkeiten nicht - in einer zivilrechtlichen Betrachtung - "Schulden der atypisch stillen Gesellschafter", sondern solche des Unternehmensträgers sind, der Subsumtion des Gewinnanteiles unter § 36 EStG nicht entgegen

20. 05. 2011
Gesetze: § 36 EStG
Schlagworte: Einkommensteuer, Steuerfestsetzung bei Schulderlass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, atypisch stille Gesellschafter

GZ 2007/15/0063, 24.06.2010
VwGH: § 36 EStG hat nach der Rsp des VwGH zur Voraussetzung, dass ein in Sanierungsabsicht vorgenommener Nachlass betrieblicher Schulden im Rahmen allgemeiner Sanierungsmaßnahmen der Gläubiger eines sanierungsbedürftigen Betriebes vorliegt, wobei die Maßnahmen geeignet sein müssen, den Betrieb vor dem Zusammenbruch zu bewahren.
Der stille Gesellschafter steht nicht in einem Eigentumsverhältnis zu den Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens der atypisch stillen Gesellschaft. Seine Mitunternehmerstellung gründet sich darauf, dass er schuldrechtlich an den stillen Reserven und am Firmenwert beteiligt ist. Die Passiva der atypisch stillen Gesellschaft sind nicht "Schulden der atypisch stillen Gesellschafter"; dennoch können sie, wie etwa im Falle des Auftretens einer betrieblichen Gewährleistungs- oder Schadenersatzverpflichtung, Gewinnauswirkungen für den atypisch stillen Gesellschafter zeitigen. Gleiches gilt für aktive Wirtschaftsgüter, die nicht - auch nicht anteilig - im zivilrechtlichen Eigentum der stillen Gesellschafter stehen.
Erst die Überlegung, dass es steuerlich keinen Unterschied macht, ob zivilrechtlich Gesellschaftsvermögen vorhanden ist oder das Geschäftsvermögen eines der Beteiligten durch eine Vereinbarung im Innenverhältnis wie Gesellschaftsvermögen bzw gemeinsames Vermögen behandelt wird, ermöglicht es, dem atypisch stillen Gesellschafter Gewinnanteile nach § 23 Z 2 EStG zuzurechnen, ihn sohin als Mitunternehmer zu behandeln. Eine solche Vereinbarung hat aber zur Folge, dass die Betriebsvermögensmehrung aus dem Wegfall von Verbindlichkeiten des Betriebsvermögens der atypisch stillen Gesellschaft den Gewinnanteil der atypisch stillen Gesellschafter erhöht, wiewohl die weggefallenen Schulden nicht "Schulden der atypisch stillen Gesellschafter" sind.
Weil sich aber die Betriebsvermögensmehrung, die aus dem Wegfall der Verbindlichkeiten des Betriebsvermögens resultiert, im Gewinnanteil der atypisch stillen Gesellschafter niederschlägt, steht der Umstand, dass diese (weggefallenen) Verbindlichkeiten nicht - in einer zivilrechtlichen Betrachtung - "Schulden der atypisch stillen Gesellschafter", sondern solche des Unternehmensträgers sind, der Subsumtion des Gewinnanteiles unter § 36 EStG nicht entgegen.
Indem die belangte Behörde die in Rede stehenden Gewinnanteile der Bf (atypisch stillen Gesellschafter) aus dem Grund nicht als Sanierungsgewinn iSd § 36 EStG anerkannt hat, dass die weggefallenen Schulden nicht "Schulden der atypisch stillen Gesellschafter" gewesen sind, hat sie sohin die Rechtslage verkannt.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at