Allein der Umstand, dass ein Behinderter eine andere Person als Lenker benötigt, um seinen Pkw zu benutzen, reicht noch nicht hin, um diesem Fahrzeug den Pfändungsschutz nach § 29 Abs 1 Z 8 AbgEO abzusprechen
GZ 2009/16/0105, 10.05.2010
VwGH: Die Pfändungsschutzbestimmung des § 29 Abs 1 Z 8 AbgEO kann sich grundsätzlich auf alle Sachen beziehen, die notwendig sind, um ein körperliches Gebrechen möglichst wettzumachen. Es muss sich also nicht unbedingt um Sachen handeln, die aus rein medizinischer Sicht als Behelf für einen Körperbehinderten geschaffen und verwendet werden.
Allein der Umstand, dass ein Behinderter eine andere Person als Lenker benötigt, um seinen Pkw zu benutzen, reicht noch nicht hin, um diesem Fahrzeug den Pfändungsschutz nach § 29 Abs 1 Z 8 AbgEO abzusprechen. Auch wenn die Frage, ob ein Gegenstand der Exekution entzogen ist, grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Pfändung zu beurteilen ist, so ergibt sich aus der Feststellung, dass die Eintragung über die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Bf in dessen Behindertenpass "nachträglich" erfolgt sei, noch nicht zwingend, dass diese Unzumutbarkeit nicht bereits im Zeitpunkt der Pfändung bestanden hat.