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Steuerrecht

VwGH: Zum buchmäßigen Nachweis von steuerfreien Ausfuhrlieferungen iZm "Unterfakturierung"

Der Buchnachweis ist für den einzelnen Umsatz, nicht für einzelne Entgeltsteile zu erbringen

20. 05. 2011
Gesetze: § 1 Abs 1 Z 1 UStG, § 7 UStG
Schlagworte: Umsatzsteuer, Buchnachweis, buchmäßiger Nachweis, steuerfreie Ausfuhrlieferung, Unterfakturierung, zusätzliches Entgelt für getätigte Warenlieferungen, Steuerbefreiung, Entgeltsteil, Entgelt

GZ 2005/15/0057, 29.4.2010
Bei der Bf, einer GmbH, wurde eine Betriebsprüfung durchgeführt. Im abschließenden Prüfbericht wurde eine Umsatz- und Erlöszuschätzung vorgenommen, da der Prüfer von einer Unterfakturierung (also vom Vorliegen von zusätzlichen Entgelten für getätigte Warenlieferungen) im Bereich der steuerfreien Ausfuhrumsätze ausgegangen war.
In der Folge stellte der Prüfer ein Fehlen des Buchnachweises hinsichtlich der "Unterfakturierung" fest und versagte diesbezüglich die Steuerbefreiung für Ausfuhrumsätze.
VwGH: Steuerobjekt der Umsatzsteuer ist die einzelne Leistung. Der Umsatzsteuer unterliegt der einzelne Umsatz, also die jeweilige Lieferung oder sonstige Leistung iSd § 1 Abs 1 Z 1 UStG. Ist eine Leistungseinheit anzunehmen, richten sich die steuerlichen Folgen (etwa die Frage der Steuerbarkeit, Steuerpflicht oder des Steuersatzes) einheitlich nach dem Inhalt der einzelnen Leistung.
Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die nicht verbuchten Beträge (weiteres) Entgelt für verbuchte Warenlieferungen darstellen und die Entgelte für diese Lieferungen von der Bf als steuerfreie Ausfuhrumsätze gebucht wurden. Dass die Bf die Steuerbefreiung für diese Lieferungen zu Unrecht in Anspruch genommen habe, wurde von ihr nicht festgestellt.
Waren für diese (unterfakturierten) Lieferungen alle Tatbestandsvoraussetzungen für ihre umsatzsteuerliche Behandlung als steuerfreie Ausfuhrlieferungen, insbesondere auch hinsichtlich des Vorliegens eines Buchnachweises erfüllt, kann die Steuerbefreiung eines Teiles des darauf entfallenden Entgelts nicht mit der Begründung versagt werden, diesbezüglich liege kein Buchnachweis vor. Der Buchnachweis ist für den einzelnen Umsatz, nicht für einzelne Entgeltsteile zu erbringen.
Der angefochtene Bescheid war daher, soweit darin auch über Umsatzsteuer abgesprochen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

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