Eine steuerliche Auswirkung, die ausschließlich Folge eines als generelle Norm mit umfassendem persönlichen Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist und durch die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise berührt werden, kann nicht durch Nachsicht behoben werden
GZ 2006/15/0337, 20.05.2010
Die Bf stützt ihre Beschwerde auf das Vorliegen sachlicher Unbilligkeit im Falle der Einhebung des gegenständlichen Säumniszuschlags.
VwGH: Gem § 236 Abs 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Die in § 236 Abs 1 BAO geforderte Unbilligkeit kann entweder persönlich oder sachlich bedingt sein.
Nach stRsp des VwGH ist eine sachliche Unbilligkeit anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist.
Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, kann eine steuerliche Auswirkung, die ausschließlich Folge eines als generelle Norm mit umfassendem persönlichen Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist und durch die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise berührt werden, nicht durch Nachsicht behoben werden.
Die Festsetzung des in Rede stehenden Säumniszuschlags ist darauf zurückzuführen, dass die Bf einen maßgeblichen Teil des im November 2003 erzielten Kaufpreises nicht bzw verspätet erklärt und die darauf entfallende Umsatzsteuer nicht bzw verspätet entrichtet hat. Die Höhe des Säumniszuschlages von 2 % ergibt sich - für alle Fälle - aus § 217 BAO. Der Beschwerdefall weist auch keine Besonderheiten auf, die die Annahme rechtfertigen würden, dass die Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis zeitige. Es liegt insofern im Beschwerdefall nur die Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vor.
Das Beschwerdevorbringen, ein festzusetzender Säumniszuschlag diene als Druckmittel zur rechtzeitigen Erfüllung der "Abgabenentrichtungspflicht" und verfehle im vorliegenden Fall seine Wirkung, da die Abgabenschuld "aufgrund eines Irrtums einer fehlerhaften Berechnung" und "nicht aufgrund eines fahrlässigen Fristversäumnisses" zu spät entrichtet worden sei, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg, weil Einwendungen zum Fehlen eines groben Verschuldens an der Säumnis im Rahmen einer (grundsätzlich unbefristeten) Antragstellung nach § 217 Abs 7 BAO erhoben werden können und auch nach der durch das BudgetbegleitG 2001 gestalteten Rechtslage kein Raum dafür bleibt, derartige Gründe in dem der Abgabenfestsetzung nachgelagerten Verfahren nach § 236 BAO zu berücksichtigen.
Der vorliegende Sachverhalt ist auch nicht mit Sachverhalten vergleichbar wie sie beispielsweise den Erkenntnissen vom 3. Oktober 1988, 87/15/0103, und vom 20. September 1995, 95/13/0049, zugrunde gelegen sind. Dort wurden Gründe vorgebracht (vollständig offen gelegte Einkünfte wurden jahrelang als nicht umsatzsteuerpflichtig behandelt, ein zeitgerecht eingebrachter Umbuchungsantrag blieb monatelang unbearbeitet liegen), die geeignet sind, eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung eines nach dem Gesetz verwirkten Säumniszuschlages darzutun, wohingegen es im vorliegenden Fall allein in der Ingerenz der Bf lag, das Entstehen des Säumniszuschlages zu verhindern.
Der belangten Behörde kann auch nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 22. März 1995, 94/13/0264, 0265, meint, der Umstand, dass die X AG die von der Bf nicht erklärte und nicht abgeführte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer in Abzug gebracht und dem Abgabengläubiger kein Schaden entstanden sei, mache die Einhebung des festgesetzten Säumniszuschlages nicht unbillig. Im angeführten Erkenntnis hat der VwGH klargestellt, dass Vorgänge auf dem Abgabenkonto eines anderen Abgabenpflichtigen auf die Beurteilung der Billigkeit oder Unbilligkeit der Einhebung eines festgesetzten Säumniszuschlages grundsätzlich ohne Einfluss sind.