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Steuerrecht

VwGH: Zur Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen

Vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen können für den Bereich des Steuerrechts nur als erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden, wenn sie a) nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, b) einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und c) auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären

20. 05. 2011
Gesetze: § 4 Abs 4 EStG, § 21 BAO, § 22 BAO, § 23 BAO, § 25 BAO, § 167 Abs 2 BAO
Schlagworte: Einkommensteuer, Betriebsausgaben, Dienstverhältnis, Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen, Fremdvergleich

GZ 2006/15/0238, 20.05.2010
VwGH: Nach stRsp des VwGH können vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts nur als erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden, wenn sie a) nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, b) einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und c) auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Auch die Erfüllung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen muss diesen Anforderungen genügen.
Diese in der Rsp des VwGH für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen aufgestellten Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der - vom VwGH nur auf ihre Schlüssigkeit zu prüfenden - Beweiswürdigung und kommen daher insbesondere in jenen Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen.
Die Gehalts- und Abfertigungszahlungen an die Ehefrau des Bf wurden im angefochtenen Bescheid nicht anerkannt, weil es betreffend das Dienstverhältnis vom Dezember 2000 und die Abfertigung keine Unterlagen (Dienstvertrag, Abfertigungsvereinbarung, Zeitaufzeichnungen, Lohnzettel etc) gibt, das Dienstverhältnis mit der Ehefrau keinen klaren und eindeutigen Inhalt erkennen lässt, widersprüchliche Angaben betreffend den Zeitpunkt der Abfertigungsvereinbarung sowie die anzurechnenden Vordienstzeiten vorliegen und es sowohl dem Dienstverhältnis als auch der Abfertigungsvereinbarung an der erforderlichen Fremdüblichkeit mangelt.
Das Dienstverhältnis mit der Ehefrau wurde im Juni 2000 beendet. Für Dezember 2000 wurde mit der Ehefrau wieder ein Dienstverhältnis vereinbart. Ab Jänner 2001 war die Ehefrau als freie Dienstnehmerin für den Bf tätig. Bis Juni 2000 hat der Bruttomonatslohn der Ehefrau 8.500 S betragen, das Dezembergehalt 22.000 S. Ab Jänner war ein monatliches Gesamtentgelt von 12.000 S vereinbart. Die dargestellten Vorgänge sind ungewöhnlich. Folgt man den Angaben des Bf vor der belangten Behörde wurde mit 1. Dezember 2000 zudem vereinbart, "dass meine Ehegattin mit 31.12.2000 unter Einbeziehung der gesamten Vordienstzeiten das 12fache Monatsentgelt (Basis Dezember 2000) als freiwillige Abfertigung erhält", was nur durch die bestehende Nahebeziehung zu erklären ist. Selbst die Beschwerde räumt ein, dass "eine fremde Person für die Honorierung des erhöhten Arbeitsanfalls unter den gegebenen Umständen möglicherweise eine andere Regelung getroffen hätte". Damit kann der belangten Behörde aber nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie das Gehalt vom Dezember 2000 mangels Vorliegens eines fremdüblichen Dienstverhältnisses nicht als Betriebsausgabe anerkannt hat. Dies gilt umso mehr, als das hier in Rede stehende Dienstverhältnis - worauf im angefochtenen Bescheid von der Beschwerde unwidersprochen hingewiesen wird - nur durch die Anmeldung der Ehefrau zur Sozialversicherung und durch die Gehaltszahlung dokumentiert wird und ein konkreter Nachweis dafür, dass die behaupteten Leistungen der Ehefrau (in vollem Umfang) erbracht wurden, nicht vorliegt.
Zur Abfertigung wird in der Beschwerde ausgeführt, die Ehefrau habe beim Bf mehr als fünf Jahre an Dienstzeit erbracht. Die Dienstzeit sei mehrere Male für Monate unterbrochen worden, wenn im "Kleinbetrieb" zu wenig Arbeit angefallen sei, um die Anstellung einer Mitarbeiterin zu rechtfertigen. Die Ehefrau sei "vom Bf daher - mit Wiedereinstiegszusagen - mehrfach gekündigt und in der Folge dann wieder eingestellt" worden. "Dass jeweils Wiedereinstellungszusagen vorlagen, ergibt sich selbstredend aus dem vorliegenden Sachverhalt, entspricht den allgemeinen Denkgesetzen und ist in jeder Hinsicht nachvollziehbar". Die Anrechnung der bei anderen Arbeitgebern zugebrachten Vordienstzeiten für die Berechnung der Abfertigung sei gesetzlich zwar nicht vorgesehen, könne aber vereinbart werden. Selbst wenn das vereinbarte Dezembergehalt von 22.000 S als Berechnungsbasis für die Abfertigung einem Fremdvergleich nicht standhalten sollte, da eine fremde Person für die Honorierung des erhöhten Arbeitsanfalles unter den gegebenen Umstände möglicherweise eine andere Regelung getroffen hätte, würde immer noch eine Abfertigung auf Basis von 8.500 S zustehen.
Diesem Vorbringen ist vorweg zu entgegnen, dass sich die behaupteten Wiedereinstellungszusagen nicht selbstredend aus dem vorliegenden Sachverhalt ergeben. Der Bf brachte im Verwaltungsverfahren nur vor, dass es bei der Kündigung des Dienstverhältnisses im Juni 2000 eine solche Zusage gegeben habe, blieb aber einen Nachweis für diese und allfällige weitere Zusagen dieser Art schuldig. Entscheidend ist aber auch hier, dass bereits die auf Basis eines Monatsgehalts von 22.000 S berechnete Abfertigung dem Fremdvergleich nicht standhält.

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