Home

Steuerrecht

VwGH: Bescheidberichtigung gem § 293 BAO

Alle Fehler, die bei händischen Ausfertigungen zu solchen führen, die als offenkundige Unrichtigkeit zu bezeichnen sind, sind auch dann Unrichtigkeiten iSd § 293 BAO, wenn sich die Behörde beim technischen Vorgang der Erstellung und Ausfertigung der Bescheide einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage bedient hat

20. 05. 2011
Gesetze: § 293 BAO
Schlagworte: Bescheidberichtigung, automationsunterstützte Datenverarbeitungsanlage, Unrichtigkeiten

GZ 2008/15/0280, 20.05.2010
Der Bf macht geltend, der Abzug der auf die Sonderzahlungen entfallenden Sozialversicherungsbeiträge von den laufenden Einkünften sei nach der früheren Rechtslage im EStG verankert gewesen. Es könne daher entgegen der belangten Behörde davon ausgegangen werden, dass es sich diesbezüglich um eine rechtliche Beurteilung des Finanzamtes gehandelt habe, die eben nicht der aktuellen Fassung des EStG entsprochen habe. Eine solche fehlerhafte rechtliche Beurteilung sei keinesfalls einer Bescheidberichtigung gem § 293 BAO zugänglich. Darüber hinaus habe die Verursachung eines Fehlers in drei aufeinander folgenden Jahren durchaus Indizwirkung dafür, dass die Eingabe als Ergebnis eines Denkprozesses anzusehen sei.
VwGH: Gem § 293 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.
Die Einrichtung des § 293 BAO dient nicht dazu, Irrtümer der Behörde bei der Auslegung des Gesetzes zu berichtigen, sondern nur zur Beseitigung des infolge bestimmter Fehlerquellen gegen den Willen der Behörde entstandenen erkennbaren Auseinanderklaffens von Bescheidabsicht und formeller Erklärung des Bescheidwillens. Dabei trägt die Bestimmung ua dem Umstand Rechnung, dass auch bei der Unterstützung durch eine automatisierte Datenverarbeitungsanlage Fehler unterlaufen können, durch die bewirkt wird, dass der Bescheid anders lautet als es die Abgabenbehörde beabsichtigt hat. Alle Fehler, die bei händischen Ausfertigungen zu solchen führen, die als offenkundige Unrichtigkeit zu bezeichnen sind, sind auch dann Unrichtigkeiten iSd § 293 BAO, wenn sich die Behörde beim technischen Vorgang der Erstellung und Ausfertigung der Bescheide einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage bedient hat. Darüber hinaus erfasst die Bestimmung auch solche Mängel, die ihre Wurzel in der Unkenntnis über den Programmablauf haben, der durch Eintragungen im Eingabebogen in Gang gesetzt wird. Ein solcher Fehler kann auch eine auf einem Eingabebogen bei einer falschen Kennziffer erfolgte Eintragung sein.
Die belangte Behörde hat in freier Beweiswürdigung der Aktenlage, insbesonders der Eingabemodalitäten und der Begründung der Bescheide des Finanzamtes die Feststellung getroffen, dass der Bescheidwille des Finanzamtes auf die Erfassung der gesamten Bezüge, also nicht nur der laufenden gerichtet gewesen ist. Weiters ist sie sachverhaltsmäßig davon ausgegangen, dass eine Berücksichtigung der auf die Sonderzahlungen entfallenden Sozialversicherungsbeiträge bei den laufenden Bezügen nicht beabsichtigt war. Die belangte Behörde hat sich mit dem Vorbringen des Bf eingehend auseinander gesetzt. Der VwGH teilt auch die Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass Eingabefehler iSd § 293 BAO berichtigungsfähig sind.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at