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Steuerrecht

VwGH: Vollstreckungshandlungen nach § 78 Abs 1 AbgEO - setzt die Pfändung einen rechtskräftigen Sicherstellungsauftrag voraus?

Die Vornahme von Vollstreckungshandlungen nach § 78 Abs 1 AbgEO erfordert nur das Bestehen eines Sicherstellungsauftrages nach § 232 BAO; entscheidend ist, dass ein Sicherstellungsauftrag und damit ein Titel für das Vollstreckungsverfahren vorliegt; auf die Rechtskraft des Sicherstellungsauftrages kommt es nach dem Wortlaut des § 78 Abs 1 AbgEO nicht an

20. 05. 2011
Gesetze: § 78 AbgEO, § 232 BAO
Schlagworte: Sicherung, Sicherstellungsauftrag, Vollstreckungshandlungen, Pfändung einer Geldforderung

GZ 2009/16/0102, 10.05.2010
Die Bf vertritt die Auffassung, die Pfändung setze einen rechtskräftigen Sicherstellungsauftrag voraus.
VwGH: Sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, kann die Abgabenbehörde nach § 232 Abs 1 BAO bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Sicherstellungsauftrag ist gem § 233 Abs 1 BAO Grundlage für das finanzbehördliche und gerichtliche Sicherungsverfahren.
Nach § 78 Abs 1 AbgEO kann auf Grund eines Sicherstellungsauftrages zur Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden.
Gem § 78 Abs 2 AbgEO kann zur Sicherung nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden.
Die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners erfolgt gem § 65 Abs 1 AbgEO mittels Pfändung derselben. Sofern nicht die - hier nicht in Betracht kommende - Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen.
Gegen die Forderungspfändung im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren steht dem Abgabenschuldner ein Rechtsmittel zu.
Die Vornahme von Vollstreckungshandlungen nach § 78 Abs 1 AbgEO erfordert nur das Bestehen eines Sicherstellungsauftrages nach § 232 BAO. Entscheidend ist, dass ein Sicherstellungsauftrag und damit ein Titel für das Vollstreckungsverfahren vorliegt. Auf die Rechtskraft des Sicherstellungsauftrages kommt es nach dem Wortlaut des § 78 Abs 1 AbgEO nicht an.
Aus dem Umstand, dass gegen die im Verfahren über den Sicherstellungsauftrag ergangene Berufungsentscheidung Beschwerde an den VwGH erhoben worden ist, lässt sich somit für die Bf nichts gewinnen.
Sollte sich im Beschwerdefall als Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Rechtswidrigkeit des Sicherstellungsauftrages ergeben und dieser in der Folge aus dem Rechtsbestand beseitigt werden, so wäre eine Änderung des Pfändungsbescheides nach § 295 Abs 3 BAO möglich. Die Ansicht der Bf, wonach es auf die Rechtskraft des Sicherstellungsauftrages ankäme, weil sonst auch bei dessen Rechtswidrigkeit keine Möglichkeit bestehe, gegen die Pfändung vorzugehen, erweist sich daher als nicht richtig.

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