Geldstrafen im Ausmaß von 24,34% des Strafrahmens können auch unter Berücksichtigung einer schwierigen finanziellen Situation des Bf nicht als exzessiv bezeichnet werden
GZ 2009/16/0191, 10.05.2010
Der Bf bringt in der Beschwerde vor, "dass bei gesetzesgemäßer Anwendung der Strafzumessungsgründe die Verhängung einer Geldstrafe iHv EUR 18.000,-- weder tat- noch schuldangemessen ist. Der Bf verweist auf sein volles und reumütiges Geständnis, die volle Schadensgutmachung und den Umstand seiner unternehmerischen Unerfahrenheit. Bei richtiger Strafzumessung hätte eine Geldstrafe von maximal EUR 10.000,-- verhängt werden dürfen."
VwGH: Gem § 49 Abs 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages beträgt. Geldstrafen für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 FinStrG sind - anders als Geldstrafen nach dem im Bereich etwa des StGB geltenden Tagessatzsystem - nicht unmittelbar nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters auszumessen, sondern von einem bestimmten Wertbetrag abhängig, aus welchen sich der Strafrahmen ergibt. Geldstrafen im Ausmaß von 24,34% dieses Strafrahmens können auch unter Berücksichtigung einer schwierigen finanziellen Situation des Bf nicht als exzessiv bezeichnet werden.
Die belangte Behörde hat unter Berücksichtigung der schwierigen finanziellen Situation des Bf einerseits und der großen Anzahl von Pflichtverletzungen über einen längeren Zeitraum andererseits den Strafrahmen von EUR 90.627,-- zu nicht einmal 20 % (Geldstrafe EUR 18.000,--) ausgeschöpft, was in Bezug auf die Strafbemessung nicht als Ermessensfehler gesehen werden kann.