(Freiwillige) Baumaßnahmen des Mieters in der gemieteten Liegenschaft, die vom Mieter nicht zugunsten des Eigentümers, sondern zum eigenen geschäftlichen Vorteil vorgenommen werden, führen einkommensteuerlich regelmäßig zu einem beim Mieter selbständig anzusetzenden Wirtschaftsgut und sind damit als eigene körperliche Wirtschaftsgüter anzusehen; anderes gilt nur, wenn ausnahmsweise die Mieterinvestition für sich als Gebäude einzustufen ist (Zubau, Aufstockung); der Baukostenzuschuss stellt einen Beitrag des Mieters an den Baukosten des Vermieters dar, der dem Mieter kein wirtschaftliches Eigentum an den (mit-)finanzierten Einbauten vermittelt
GZ 2006/15/0153, 29.04.2010
Die belangte Behörde setzte die Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2004 mit 42.220,76 EUR statt mit den von der Bf geltend gemachten 45.686,46 EUR fest. Die Bf habe ua eine Investitionszuwachsprämie für einen einmaligen und nicht rückzahlbaren Baukostenzuschuss von 25.000 EUR sowie für Mieterinvestitionen von 9.656,96 EUR geltend gemacht und vorgebracht, die Mieterinvestitionen und der Baukostenzuschuss (dieser habe bei Abschluss des Pachtvertrages für "Adaptierungs- und Umbaumaßnahmen, insbesondere die Errichtung und Installation der Lüftungs- und Sprinkleranlage und Elektroinstallationen sowie das Aufstellen der Gipskartonwände im Bestandobjekt" an die Bestandgeberin bezahlt werden müssen) seien auf Baumaßnahmen in den von der Bf gepachteten Räumlichkeiten zurückzuführen, für die eine Investitionszuwachsprämie zustehe. Demgegenüber vertrete die belangte Behörde die Auffassung, dass die Bf insoweit keinen Anspruch auf die Investitionszuwachsprämie habe, weil der Baukostenzuschuss und die Mieterinvestitionen keine körperlichen Wirtschaftsgüter iSd § 108e Abs 2 EStG darstellten oder als Gebäude iS dieser Bestimmung anzusehen seien.
VwGH: Mit Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, 2006/15/0152, hat der VwGH ausgesprochen, dass (freiwillige) Baumaßnahmen des Mieters in der gemieteten Liegenschaft, die vom Mieter nicht zugunsten des Eigentümers, sondern zum eigenen geschäftlichen Vorteil vorgenommen werden, einkommensteuerlich regelmäßig zu einem beim Mieter selbständig anzusetzenden Wirtschaftsgut führen und damit als eigene körperliche Wirtschaftsgüter anzusehen sind. Anderes gilt nur, wenn ausnahmsweise die Mieterinvestition für sich als Gebäude einzustufen ist (Zubau, Aufstockung), wofür aber weder der angefochtene Bescheid noch die vorgelegten Verwaltungsakten Anhaltspunkte bieten. Die belangte Behörde hat somit, indem sie von vornherein ausgeschlossen hat, dass die hier ua strittigen Mieterinvestitionen einen Anspruch auf Investitionszuwachsprämie vermitteln könnten, die Rechtslage verkannt.
Soweit die Bf vermeint, dass dem Baukostenzuschuss bestimmte Maßnahmen des Vermieters zu Gunsten des Mieters gegenüberstehen, weshalb dieses "Wirtschaftsgut" nicht anders zu behandeln sei als eine Investition durch den Mieter selbst, ist sie hingegen nicht im Recht. Wie der VwGH im bereits angeführten Erkenntnis ausgesprochen hat, stehen Mieterinvestitionen insbesondere dann im wirtschaftlichen Eigentum des Mieters, wenn er sie bis zum Ablauf der Mietzeit entfernen darf oder wenn er bei Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Restwertes der Einbauten hat. Demgegenüber stellt der hier in Rede stehende Baukostenzuschuss einen Beitrag des Mieters an den Baukosten des Vermieters dar, der dem Mieter kein wirtschaftliches Eigentum an den (mit-)finanzierten Einbauten vermittelt. Der Baukostenzuschuss ist daher - auch in wirtschaftlicher Betrachtung - nicht mit Mieterinvestitionen vergleichbar, weshalb die von der Bf diesbezüglich vertretene gegenteilige Auffassung keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermag.