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Steuerrecht

VwGH: Pensionsabfindung als Entschädigung iSd § 32 Z 1 lit a EStG?

Um als begünstigte Entschädigung iSd § 32 in Betracht zu kommen, darf die Initiative zum Abschluss der Abfindungsvereinbarung nicht vom Pensionsberechtigten ausgegangen sein

20. 05. 2011
Gesetze: § 32 Abs 1 lit a EStG, § 37 Abs 2 Z 2 EStG
Schlagworte: Einkommensteuer, Entschädigung, Pensionsabfindung

GZ 2006/15/0174, 29.04.2010
VwGH: Nach § 32 Z 1 lit a EStG gehören zu den Einkünften iSd § 2 Abs 3 EStG auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden. Entschädigungen sind Beträge zur Beseitigung einer bereits eingetretenen oder zur Verhinderung einer sonst drohenden Vermögensminderung. Der VwGH hat bereits im Erkenntnis vom 25. Oktober 1977, 1173/77, erkannt, dass Kapitalzahlungen zur Abfindung von Pensionsansprüchen als begünstigte Entschädigungen iSd § 32 in Betracht kommen. Die Pensionsabfindung sei als "Schadensausgleich" für den Verlust eines Pensionsanwartschaftsrechtes zu werten. Im genannten Erkenntnis wurde für Pensionsabfindungen ein von der Rsp wiederholt aufgezeigtes Merkmal einer Entschädigung iSd § 32 Z 1 lit a EStG, dass sie nicht freiwillig herbeigeführt sein dürfe, im Ergebnis dahingehend konkretisiert, dass die Initiative zum Abschluss der Abfindungsvereinbarung nicht vom Pensionsberechtigten ausgegangen sein darf. Diese Auffassung hat der VwGH im Erkenntnis vom 8. Oktober 1991, 91/14/0006, zu Entschädigungen für entgangene Mieteinnahmen bestätigt, indem er für einen Fall, in welchem der Mieter die vorzeitige Beendigung eines Mietverhältnisses gegen entsprechende Entschädigung angestrebt hat, ausgesprochen hat, es stehe der Subsumtion einer Entschädigung unter § 32 nicht entgegen, "wenn der Schädiger mit dem Geschädigten eine Vereinbarung über die Abgeltung" treffe. In diesem Sinne hat es der VwGH sodann im Erkenntnis vom 29. Mai 1996, 93/13/0008, nicht als rechtswidrig erkannt, dass die Behörde eine Zahlung an den seinerzeitigen Bf, die "aufgrund seiner Initiative erfolgt ist", nicht unter § 32 subsumiert hat.
Auch in den Erkenntnissen vom 20. Februar 1997, 95/15/0079 und vom 25. November 2009, 2005/15/0055, in welchen Pensionsabfindungen von direkt und indirekt beteiligten Gesellschaftern und Geschäftsführern von GmbH zu beurteilen waren, sah sich der VwGH nicht dazu veranlasst, von dieser stRsp abzugehen und bestätigte, dass dem Begriff der Entschädigung für Einnahmen der Inhalt beigemessen werden kann, dass es nicht der Geschädigte selber sein darf, der aus eigenem Antrieb das für das Entgehen der Einnahmen ursächliche Ereignis herbeigeführt hat. Darüber hinaus sei aber dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass der Einnahmenausfall gegen den Willen des Entschädigten erfolgt sein müsse.
Die Frage, von wem die Initiative für die Abfindung der Pensionsansprüche ausgegangen ist, stellt eine Sachfrage dar, die die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zu beantworten hat.
Die Beschwerde trägt vor, die Feststellung, ob die Initiative zur Leistung der Pensionsabfindung von der M GmbH, oder vom Bf ausgegangen sei, sei schwer bis unmöglich, da zwischen dem berechtigten Bf und dem Geschäftsführer der verpflichteten GmbH Personenidentität bestehe. Daher sei zu überprüfen, ob die Abfindungsvereinbarung für die M GmbH von Vorteil gewesen sei, oder ob ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder tatsächlicher Druck durch die M GmbH oder anderer Dritter zur Pensionsabfindung geführt habe. Der Vorteil der Pensionsabfindung liege bei der M GmbH, weil diese geringer sei, als der Betrag, der sich bei Auszahlung der Pension ergeben hätte. Dies stelle ein Indiz dafür dar, dass ein Verkauf der M GmbH ohne Pensionsabfindung, nicht möglich gewesen wäre.
Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass - sollte nicht ohnedies von vornherein bloß eine Einmalzahlung intendiert gewesen sein - der Bf die Abfindung des Pensionsanspruches initiiert hat und dabei keinem Druck von dritter Seite ausgesetzt war.
Soweit die hier strittigen Pensionsansprüche nur vorsorglich abgefunden wurden, kann die Abfindung - mangels der dafür erforderlichen Zwangslage - nicht unter § 32 Z 1 lit a EStG subsumiert werden. Die Liquidität der Gesellschaft wird durch laufende Pensionszahlungen weit weniger beeinträchtigt als durch die einmalige Abfindung, weshalb ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der sich aus Altersgründen zur Veräußerung seiner GmbH-Anteile entschließt, nicht damit rechnen muss, dass dies nur bei gleichzeitigem Verzicht auf seine Pensionsansprüche möglich ist. Der Umstand, dass die Abtretung der Geschäftsanteile aufgrund des Alters des Bf und aufgrund der mangelnden Familiennachfolge erfolgte, ändert daran nichts. Dass der Bf die "Entscheidung über die Pensionsabfindung" nur mit Zustimmung seiner Ehefrau treffen konnte, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg, da die Abfindung eines Pensionsanspruches auch dann im Interesse des Anspruchsberechtigten liegen kann, wenn sie der Zustimmung eines weiteren Anspruchsberechtigten und/oder Mitgesellschafters bedarf.

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