Für den von Fluglinien und somit von dritter Seite eingeräumten Vorteil aus der Verwendung von Bonusmeilen besteht, auch wenn er zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt, keine Verpflichtung zur Einbehaltung und Abfuhr von Lohnsteuer (§§ 78, 82 EStG) und keine Verpflichtung zur Entrichtung von Dienstgeberbeitrag (§ 43 Abs 2 FLAG) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
GZ 2007/15/0293, 29.04.2010
VwGH: Gem § 78 Abs 1 EStG hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Was die durch § 82 EStG normierte Haftung des Arbeitgebers im Hinblick auf die Bestimmung des § 78 Abs 1 leg cit betrifft, so erstreckt sich diese nicht auf jene Lohnzahlungen, die nicht auf Veranlassung des Arbeitgebers, sondern ohne eine solche Veranlassung von dritter Seite geleistet werden. Daran ändert nichts, wenn der Arbeitgeber von den Zahlungen des Dritten Kenntnis erlangt und sie befürwortet.
Die Haftung des Arbeitgebers für Lohnsteuer wäre dann gegeben, wenn sich die Leistung des Dritten als "Verkürzung des Zahlungsweges" darstellt oder wenn die Zahlung des Dritten etwa eine Schuld des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer tilgt.
Arbeitslohn von dritter Seite unterliegt somit nicht dem Lohnsteuerabzug, sondern ist im Wege der Veranlagung zu erfassen.
Dies gilt entsprechend für die Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages von der Summe der Arbeitslöhne nach § 41 FLAG und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag nach § 122 Abs 7 und 8 WKG.
Teilnehmer am Vielfliegerprogramm ist der Arbeitnehmer als natürliche Person. Er erhält die Gutschrift der Bonusmeilen, er löst gegebenenfalls die Bonusmeilen gegen Prämien (insbesondere Flugtickets) ein. Eine Übertragung der Bonusmeilen auf die Bf als Arbeitgeberin sehen die Teilnahmebedingungen des Vielfliegerprogramms nicht vor.
Auch wenn aus § 1009 ABGB abgeleitet werden sollte, dass der Bf als Arbeitgeberin, die sämtliche Kosten der Arbeitstätigkeit und damit der Auftragsausführung durch die Arbeitnehmer einschließlich der Kosten dienstlicher Flugreisen trägt, die aus der Flugreise resultierenden Vorteile gebühren, steht einem Herausgabeanspruch der Bf in Bezug auf die Bonusmeilen entgegen, dass die Teilnahmebedingungen eine solche Herausgabe nicht vorsehen. Der Arbeitgeberin kann gegebenenfalls der Anspruch zukommen, zu verlangen, dass der Arbeitnehmer Bonusmeilen für weitere dienstliche Flüge einsetzt.
In anders gelagerten Fällen ergibt sich aus § 1009 ABGB in der Tat ein Herausgabeanspruch, etwa für das im Rahmen der Geschäftsbesorgung zusätzlich Erlangte, wie insbesondere von Dritten bezahlte Provisionen, aber auch Schmiergelder. Nach stRsp des VwGH unterliegen aber auch derartige Zahlungen von dritter Seite, insbesondere Schmiergelder, nicht dem Lohnsteuerabzug. Sie sind im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassen.
In gleicher Weise besteht für den in Rede stehenden, von Fluglinien und somit von dritter Seite eingeräumten Vorteil aus der Verwendung von Bonusmeilen, auch wenn er zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt, keine Verpflichtung zur Einbehaltung und Abfuhr von Lohnsteuer (§§ 78, 82 EStG) und keine Verpflichtung zur Entrichtung von Dienstgeberbeitrag (§ 43 Abs 2 FLAG) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag.
Dafür spricht im gegebenen Zusammenhang zudem, dass der Zufluss des Vorteils iSd § 19 EStG erst mit der Verwendung der Bonusmeilen stattfindet. In welchem Ausmaß dabei Einkünfte erzielt werden, hängt davon ab, ob auch anlässlich privater Flugreisen angesammelte Bonusmeilen zum Einsatz kommen. Vom Arbeitgeber zu verlangen, dass er in dieser Hinsicht die Verwendung der Bonusmeilen durch einen Arbeitnehmer laufend überwacht, ginge über das Maß der Verpflichtungen hinaus, welche die §§ 78 und 82 EStG - bei verfassungskonformer Interpretation - für den Arbeitgeber festlegen. Der VfGH hat im Erkenntnis vom 15. März 2000, G 141/99, ausgesprochen, auch eine zwischen dem Steuerschuldner einerseits und einem Haftungspflichtigen andererseits bestehende Beziehung rechtlicher oder wirtschaftlicher Art rechtfertige es nicht, dem Haftungspflichtigen Mitwirkungspflichten jedweden Inhaltes und jedweder Intensität aufzuerlegen. Sachlich sei vielmehr nur eine Regelung, die die Mitwirkungspflichten ins Verhältnis setze zu der Art und dem Umfang der zum Primärschuldner bestehenden Beziehung, sodass eine Regelung, die dem Haftenden erheblichen Aufwand für die Beschaffung der für eine ordnungsmäßige Steuerabfuhr erforderlichen Daten abverlange, nur bei Vorliegen besonderer Umstände gerechtfertigt sein könne.