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Steuerrecht

VwGH: Miles & More Vielfliegerprogramm - Vorteil aus Dienstverhältnis iSd § 25 Abs 1 lit a EStG?

Sammelt der Arbeitnehmer anlässlich seiner Dienstreisen Bonusmeilen, ist der Vorteil, der sich aus dem Einsatz dieser Bonusmeilen für private Zwecke ergibt, durch das Dienstverhältnis veranlasst; ein in Geld messbarer Vorteil fließt erst im Jahr der Einlösung der Bonusmeilen zu

20. 05. 2011
Gesetze: § 25 Abs 1 lit a EStG, § 15 EStG, § 2 Abs 3 Z 4 EStG, § 19 EStG
Schlagworte: Einkommensteuer, nichtselbständige Arbeit, Vorteil aus Dienstverhältnis, zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben, Vielfliegerprogramm

GZ 2007/15/0293, 29.04.2010
Dienstnehmer der Bf haben am Miles & More Vielfliegerprogramm teilgenommen. Nach den Teilnahmebedingungen dieses Programms sind zur Teilnahme ausschließlich natürliche Personen befugt. Für jeden Teilnehmer am Miles & More Vielfliegerprogramm wird ein entsprechendes Meilenkonto eingerichtet. Auf diesem werden die jeweiligen Bonusmeilen für jeden durchgeführten Flug gutgeschrieben. Das Guthaben des Meilenkontos kann va gegen Flugprämien eingelöst werden.
VwGH: Sammelt der Arbeitnehmer anlässlich seiner Dienstreisen Bonusmeilen, ist der Vorteil, der sich aus dem Einsatz dieser Bonusmeilen für private Zwecke ergibt, durch das Dienstverhältnis veranlasst. Gleiches gilt, wenn der Dienstnehmer iZm seiner nichtselbständigen Tätigkeit Flüge tätigt, deren Kosten er selbst trägt und die solcherart zu Werbungskosten führen. Der Vorteil aus dem Vielfliegerprogramm ist in diesen Fällen durch das Dienstverhältnis veranlasst, sodass er beim Arbeitnehmer gem § 25 Abs 1 lit a EStG im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen ist. Zu den Bezügen und Vorteilen gem § 25 Abs 1 lit a EStG gehören alle Einnahmen ("Geld und geldwerte Vorteile") iSd § 15 Abs 1 EStG.
Im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind die Einnahmen nach § 19 Abs 1 EStG in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Ein Betrag ist zugeflossen, wenn der Empfänger über ihn tatsächlich und rechtlich verfügen kann.
Die natürliche Person ist Teilnehmer des Vielfliegerprogrammes. Erst wenn die Anzahl der gutgebuchten Bonusmeilen eine bestimmte Grenze übersteigt, können die Meilen eingelöst werden, und zwar insbesondere gegen Flugprämien (Prämientickets) und Upgradeprämien. Bei Verwendung eines Prämientickets treffen den Teilnehmer am Miles & More Programm sämtliche Flugnebenkosten, wie Abgaben, Zuschläge und Service-Entgelte. Die Meilen verfallen im Allgemeinen nach Ablauf von 36 Monaten.
Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Teilnehmer am Vielfliegerprogramm mit der Gutschrift der Bonusmeilen für das Absolvieren von Flügen bloß eine steuerlich unerhebliche Chance erwerben. Ein in Geld messbarer Vorteil fließt erst im Jahr der Einlösung der Bonusmeilen zu. Vor diesem Zeitpunkt besteht im Übrigen auch keine Möglichkeit der objektiven Bewertung der Bonusmeilen. Erst im Zeitpunkt der Einlösung lässt sich in Geld ausdrücken, welchen Betrag sich der Teilnehmer am Vielfliegerprogramm durch die Verwendung der Bonusmeilen erspart hat. Zudem lässt sich erst nach der Einlösung der Bonusmeilen feststellen, ob diese für private oder für berufliche Zwecke Verwendung gefunden haben.

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