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Steuerrecht

VwGH: Zum Grundsatz von Treu und Glauben

Der Grundsatz von Treu und Glauben zeitigt nur insoweit Auswirkungen, als das Gesetz der Vollziehung einen Vollzugsspielraum einräumt

20. 05. 2011
Gesetze: § 114 BAO, Art 18 B-VG
Schlagworte: Grundsatz von Treu und Glauben

GZ 2007/15/0256, 22.03.2010
VwGH: Wenn zu Beginn der Beschwerde vorgebracht wird, dass gleichartige Aufwendungen für Terrassen- und Gartenarbeiten im Jahr 2004 (Vorjahr des Streitjahres) vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastung erklärungskonform anerkannt worden seien, so ist dem vorweg im Einklang mit der Gegenschrift zu erwidern, dass nach stRsp des VwGH der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung in der Vergangenheit schützt. Vielmehr müssten besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Auffassung durch die Abgabenbehörde unbillig erscheinen ließen, wie dies zB der Fall sein kann, wenn ein Abgabepflichtiger von der Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert wurde und sich nachträglich die Unrichtigkeit dieser Vorgangsweise herausstellt. Der Grundsatz von Treu und Glauben könnte auch nur insoweit Auswirkungen zeitigen, als das Gesetz der Vollziehung einen Vollzugsspielraum einräumt.

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