Hinsichtlich der zeitlichen Einschränkung des Tatvorwurfs kann keine Auswechslung der "Sache" iSd § 161 Abs 1 FinStrG erblickt werden; von einer solchen Korrektur kann aber dann nicht gesprochen werden, wenn der Verdacht auf eine Abgabenverkürzung für einen bestimmten Zeitraum im Ergebnis erstmals ausgesprochen wird
GZ 2008/15/0098, 29.04.2010
VwGH: Gem § 161 Abs 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht gem § 156 zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.
Zutreffend wird in der Beschwerde ausgeführt, dass es der Rechtsmittelbehörde nicht zusteht, in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, nicht einen Sachbescheid (im Ergebnis erstmals) erlassen darf. Wechselt also die Rechtsmittelbehörde die von der Erstbehörde als erwiesen angenommene Tat aus, so nimmt sie eine ihr nicht zustehende Befugnis in Anspruch. Eine Auswechslung der Tat liegt aber nicht vor, wenn lediglich die Spruchfassung präzisiert wird.
Sache des erstinstanzlichen Bescheides war im Beschwerdefall der auf die vorsätzliche Verkürzung von Umsatzsteuer für den Zeitraum Dezember 2003 gerichtete Verdacht. Im angefochtenen Bescheid wurde dieser Verdacht auf den Zeitraum Jänner bis Dezember 2003 ausgedehnt, im Ergebnis somit für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2003 erstmals ausgesprochen. Im Erkenntnis vom 16. Februar 1994, 93/13/0256, welchem ebenfalls eine Einleitung eines Finanzstrafverfahrens zu Grunde lag, wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der zeitlichen Einschränkung des Tatvorwurfs keine Auswechslung der "Sache" iSd § 161 Abs 1 FinStrG erblickt werden kann. Die Rechtsmittelbehörde ist vielmehr verpflichtet, bei Erlassung der Beschwerdeentscheidung auf die während des Rechtsmittelverfahrens festgestellten Tatsachen Bedacht zu nehmen und dementsprechend den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides hinsichtlich des Umfanges des Verdachtes, somit hinsichtlich Höhe und Zeitraum der Abgabenverkürzungen entsprechend zu korrigieren.
Von einer solchen Korrektur kann aber dann nicht gesprochen werden, wenn der Verdacht auf eine Abgabenverkürzung für einen bestimmten Zeitraum - wie ausgeführt im Beschwerdefall für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2003 - im Ergebnis erstmals ausgesprochen wird.