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Steuerrecht

VwGH: Organschaft iSd § 2 Abs 2 Z 2 UStG - zur wirtschaftlichen Eingliederung

Die wirtschaftliche Eingliederung ist gegeben, wenn zwischen den Gesellschaften ein vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang besteht und ihre Tätigkeiten aufeinander abgestellt sind und sich gegenseitig ergänzen

20. 05. 2011
Gesetze: § 2 Abs 2 Z 2 UStG
Schlagworte: Umsatzsteuer, Organschaft, wirtschaftliche Eingliederung

GZ 2005/13/0021, 23.03.2010
Die steuerlichen Vertreter der bf GmbH teilten dem Finanzamt mit, die Bf beabsichtige 98 vH der Geschäftsanteile an der C GmbH zu erwerben, wobei D und E die Geschäftsführer sowohl der Bf als auch der C GmbH sein würden, und sie wolle eine Umsatzsteuer-Organschaft mit sich selbst als Organträger und der C GmbH als Organgesellschaft begründen.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2001 teilten die steuerlichen Vertreter der Bf dem Finanzamt mit, die beiden Gesellschaften hätten eine Umsatzsteuer-Organschaft gehabt. Die Organgesellschaft akquiriere derzeit keine neuen Projekte. Die bestehenden Projekte seien beinahe zur Gänze verkauft. Das Unternehmen beschäftige daher kein Personal mehr. Das Kriterium der wirtschaftlichen Eingliederung sei daher nur mehr schwach ausgeprägt, sodass eine Organschaft nicht mehr vorliege. Es sei aus diesen Gründen vorgesehen, dass die C GmbH ab 1. Jänner 2001 wieder selbständig Umsatzsteuervoranmeldungen abgebe, weshalb um "Vergabe eines U-Signals" ersucht werde.
Im Dezember 2001 veräußerte die C GmbH zwei noch in ihrem Vermögen befindliche Wohnungen an die Bf. Die am 14. Dezember 2001 darüber ausgestellten Rechnungen wiesen Umsatzsteuerbeträge iHv S 980.000,-- und S 640.000,-- aus. Die Nettokaufpreise wurden von der Bf am 20. Dezember 2001 überwiesen. Hinsichtlich der Umsatzsteuer sahen die Kaufverträge eine Überrechnung mit dem Finanzamt vor.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 30. Jänner 2002 wurde über das Vermögen der C GmbH auf Grund eines von ihr mit Schreiben vom 17. Jänner 2002 gestellten Antrages der Konkurs eröffnet.
Am 22. Jänner 2002 langte beim Finanzamt die Umsatzsteuervoranmeldung der Bf für den Monat Dezember 2001 ein. Darin wurde ua der Vorsteuerabzug für die in den Rechnungen vom 14. Dezember 2001 ausgewiesenen Beträge geltend gemacht.
VwGH: Die wirtschaftliche Eingliederung ist nach stRsp des VwGH gegeben, wenn zwischen den Gesellschaften ein vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang besteht und ihre Tätigkeiten aufeinander abgestellt sind und sich gegenseitig ergänzen.
Dass dies beim Erwerb der Wohnungen durch die Bf - entgegen der vom Finanzamt zur Kenntnis genommenen Anzeige der Beendigung der Organschaft - noch der Fall gewesen wäre, geht aus dem angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar hervor. Nicht zielführend ist dabei die Erwägung der belangten Behörde, für die Bf sei es "aus wirtschaftlicher Sicht des Organschaftsverhältnisses ... opportun" gewesen, "im Rahmen des behaupteten nicht mehr existierenden Organschaftskreises" die Wohnungen zu kaufen und die Vorsteuern geltend zu machen. Letzteres hätte auch ein fremder Käufer nicht unterlassen, worauf die Bf mit Recht hinweist. Dass beim Kauf durch die Bf, wie die belangte Behörde im Ergebnis darlegt, ein Fortbestand der Organschaft für den Abgabengläubiger letztlich günstiger gewesen wäre, ist kein schlüssiges Argument gegen ihre Beendigung. Die belangte Behörde hat auch nicht festgestellt, dass ein Verkauf der Wohnungen an die Bf schon im Zeitpunkt der Beendigungsanzeige geplant gewesen wäre oder derartige Transaktionen im Innenverhältnis während des angezeigten Bestandes der Organschaft zur wirtschaftlichen Eingliederung der Organgesellschaft beigetragen hätten. Die strittigen Verkäufe, denen nach Annahme der belangten Behörde eine fast einjährige Inaktivität der C GmbH vorausging, werden im angefochtenen Bescheid auf das Bevorstehen eines Konkursverfahrens bei der C GmbH zurückgeführt und damit erklärt, dass die Bf daran interessiert gewesen sei, die Wohnungen später zu einem besseren als dem für die C GmbH unter dem Druck eines herannahenden Konkursverfahrens oder in einem solchen erzielbaren Preis zu vermarkten.
Eine solche Reaktion der Muttergesellschaft auf eine sich anbahnende Insolvenz bei der zuvor inaktiven Tochtergesellschaft ist aber nicht als betriebswirtschaftlicher Zusammenhang mit aufeinander abgestellten, sich gegenseitig ergänzenden Tätigkeiten deutbar. Es handelt sich um eine Maßnahme zur Vermögensrettung, von der dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmbar ist, dass sie mit den Tätigkeiten, auf die sich die Organschaft in Bezug auf die wirtschaftliche Eingliederung gegründet hatte, noch zusammenhing.

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