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Steuerrecht

VwGH: Zur Geschäftsführerhaftung nach § 9 iVm § 80 BAO - Anrechnung der Konkursquote

Wurde eine Konkursquote ausgeschüttet und besteht Streit darüber, inwieweit die Abgabenschulden, für die der Vertreter haftet, dadurch getilgt sind, so ist dies nicht im Haftungsverfahren, sondern auf Grund eines entsprechenden Antrages - zu dessen Stellung auch der Haftungspflichtige legitimiert ist - in einem Abrechnungsbescheid gem § 216 BAO zu klären

20. 05. 2011
Gesetze: § 9 BAO, § 80 BAO, § 214 BAO, § 216 BAO
Schlagworte: Vertreterhaftung, Konkursquote, Abrechnungsbescheid

GZ 2006/13/0071, 24.02.2010
Der Bf bringt vor, es sei verabsäumt worden, die mit 11. April 2005 an das Finanzamt überwiesene Konkursquote iHv EUR 225.507,14 auf den Haftungsbetrag anzurechnen. Eine solche Anrechnung habe gem § 214 BAO auf die ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten und nicht aliquot auf die im Konkurs angemeldeten Abgabenschuldigkeiten zu erfolgen. Im Haftungsbescheid habe die Quotenzahlung "keinerlei Berücksichtigung" gefunden.
VwGH: Die Haftung nach § 9 BAO setzt ua voraus, dass die Abgaben beim Primärschuldner nicht einbringlich sind. Wird ein Vertreter zur Haftung für die gesamte Schuld herangezogen, obwohl in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht ausgeschlossen ist, dass eine mögliche Konkursquote vom Primärschuldner eingebracht werden kann, so ist dies rechtswidrig.
Wurde eine Konkursquote - im vorliegenden Fall vor Erlassung des erstinstanzlichen Haftungsbescheides - ausgeschüttet und besteht Streit darüber, inwieweit die Abgabenschulden, für die der Vertreter haftet, dadurch getilgt sind, so ist dies nicht im Haftungsverfahren, sondern auf Grund eines entsprechenden Antrages - zu dessen Stellung auch der Haftungspflichtige legitimiert ist - in einem Abrechnungsbescheid gem § 216 BAO zu klären. Für die Verrechnung der Konkursquote kann in dieser Hinsicht nichts anderes gelten als für sonstige Tilgungstatbestände. Mit den Ausführungen zur Verrechnung der Konkursquote zeigt der Bf daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass sich der vom VwGH mit Erkenntnis vom 8. Juli 2009, 2009/15/0013, aufgehobene Bescheid auf das Argument gestützt hatte, es gebe ältere, von der Haftung nicht betroffene Abgabenschulden der Primärschuldnerin, zu deren Abdeckung eine mögliche Konkursquote nicht ausreichen würde, sodass sich der Haftungsbetrag - bei Verrechnung der Konkursquote mit den älteren Abgabenschulden - durch den Quoteneingang nicht vermindern werde. Der VwGH sprach aus, bei einer solchen Sachlage stehe die Uneinbringlichkeit der neueren, vom Haftungsverfahren betroffenen Abgabenforderungen im Umfang der möglichen Konkursquote nicht fest, womit der dem aufgehobenen Bescheid zugrunde gelegten und im vorliegenden Fall vom Bf bevorzugten Anrechnungsmethode nicht gefolgt wurde.

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