Die Entwertung eines Grundstückes durch Rückwidmung in Grünland stellt einen nicht die Einkommenssphäre des Steuerpflichtigen treffenden Vermögensschaden dar, der im Rahmen des § 34 EStG keine Berücksichtigung finden kann
GZ 2010/15/0005, 22.03.2010
Der Bf ist Hälfteeigentümer einer 1.447 m2 großen Liegenschaft, die er mit Kaufvertrag vom 4. September 1998 erworben hat. Zum Zeitpunkt des Kaufes war das Grundstück als Bauplatz gewidmet.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 beantragte der Bf die Berücksichtigung von Katastrophenschäden iHv 30.604 EUR als außergewöhnliche Belastung. Über Vorhalt des Finanzamtes erläuterte er, dass der geltend gemachte Betrag das genannte Grundstück betreffe, welches im Jahr 2005 wegen des Hochwasserereignisses des Jahres 2002 in Grünland umgewidmet und damit entwertet worden sei.
VwGH: § 34 EStG setzt eine außergewöhnliche Belastung des laufenden Einkommens voraus, auf Grund derer das Einkommen des Kalenderjahres bei dessen progressiven Besteuerung gemindert werden soll. Aufwendungen, die nicht die Einkommens-, sondern nur die Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen belasten, können im Rahmen des § 34 EStG grundsätzlich keine Berücksichtigung finden. Der Verlust von Vermögen ist nur ausnahmsweise eine außergewöhnliche Belastung, etwa dann, wenn ein vom Steuerpflichtigen gewährtes Darlehen uneinbringlich geworden ist und die zur Forderungsentstehung führenden Zahlungen die Kriterien zur Abziehbarkeit als außergewöhnliche Belastung erfüllt hätten.
Die Entwertung eines Grundstückes durch Rückwidmung in Grünland stellt einen nicht die Einkommenssphäre des Steuerpflichtigen treffenden Vermögensschaden dar, der im Rahmen des § 34 EStG keine Berücksichtigung finden kann.
Der Eintritt eines Vermögensschaden bildet auch nach der Bestimmung des § 34 Abs 6 EStG noch keine außergewöhnliche Belastung. Erst die Kosten zur Beseitigung des Vermögensschadens können - seit der Änderung dieser Bestimmung durch das Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2002 (HWG 2002) im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten - steuerlich abgesetzt werden. Für eine Berücksichtigung fiktiver Ersatzbeschaffungskosten, wie dies dem Bf vorzuschweben scheint, bietet die Bestimmung des § 34 EStG jedoch keine Rechtsgrundlage, weil es insofern gerade nicht zu einer tatsächlichen Belastung des Einkommens und damit einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen kommt.