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Steuerrecht

VwGH: Zur Frage, wann ein Wirtschaftsgut vorliegt

Wirtschaftsgüter sind alle im wirtschaftlichen Verkehr nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbaren Güter jeder Art, nicht bloß Sachen (körperliche Gegenstände), sondern auch rechtliche und tatsächliche Zustände, also solche Güter, bei denen eine wirtschaftliche Ausnutzung möglich ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 4 EStG, § 6 EStG, § 10 EStG, § 10a EStG
Schlagworte: Einkommensteuer, Wirtschaftsgüter

GZ 2008/15/0027, 23.02.2010
Strittig ist, ob Gartenanlage und Parkplätze eigenständige Wirtschaftsgüter oder bloße Bestandteile des Gebäudes darstellen.
VwGH: Wirtschaftsgüter sind alle im wirtschaftlichen Verkehr nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbaren Güter jeder Art, nicht bloß Sachen (körperliche Gegenstände), sondern auch rechtliche und tatsächliche Zustände, also solche Güter, bei denen eine wirtschaftliche Ausnutzung möglich ist. Der Begriff des Wirtschaftsgutes umfasst in den tatsächlichen Zuständen damit auch konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung sich der Unternehmer etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer besonderen Bewertung zugänglich sind. Ob ein Wirtschaftsgut vorliegt, ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und nicht nach zivilrechtlichen Merkmalen zu beurteilen. So ist die zivilrechtliche Selbständigkeit des Gutes nicht entscheidend für die Wirtschaftsguteigenschaft; allerdings wird ihr Indizwirkung zukommen. Entscheidend ist die wirtschaftlich zu beurteilende Selbständigkeit.
Dem angefochtenen Bescheid sind Tatsachenfeststellungen dahingehend, dass die vom Bf errichtete Gartenanlage und die von ihm errichteten Parkplätze keiner selbständigen Bewertung zugänglich sind, nicht zu entnehmen. Derartige Feststellungen wären aber schon deshalb erforderlich gewesen, weil die das Gebäude umgebende, nicht verpachtete Fläche 10.769 m2 umfasst, weshalb eine vom Gebäude losgelöste wirtschaftliche Nutzung der Gartenanlage/Parkplätze und damit das Vorliegen selbständig bewertbarer Wirtschaftsgüter nicht ausgeschlossen werden kann.

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