Home

Steuerrecht

VwGH: Betriebliche Veranlassung einer Bürgschaft?

Auch wenn der Betriebsausgabencharakter einer Bürgschaftsübernahme bei eindeutiger und unmittelbarer Verknüpfung zwischen künftiger Einnahmenerzielung und Übernahme einer Garantenstellung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles nicht ausgeschlossen ist, spricht die Verkehrsauffassung von vornherein nicht für die vom Gesetz für die Betriebsausgabeneigenschaft geforderte Veranlassung der Aufwendungen oder Ausgaben aus der Bürgschaft durch den Betrieb

20. 05. 2011
Gesetze: § 4 Abs 4 EStG, § 16 EStG
Schlagworte: Einkommensteuer, Betriebsausgaben, Werbungskosten, Bürgschaft

GZ 2008/15/0027, 23.02.2010
Der Bf, ein Steuerberater; bringt vor, er habe die Bürgschaft für eine GmbH übernommen, deren Buchhaltung, Lohnverrechnung und Bilanzierung seine Kanzlei erledigt habe. Die Bürgschaft sei ausschließlich betrieblich veranlasst gewesen, da kein Naheverhältnis zur Geschäftsführerin, Frau L, bestanden habe. "Faktum ist weiters, dass die Bürgschaft ausschließlich zur Haltung des Mandanten begeben wurde."
VwGH: Nach stRsp des VwGH zählt die Übernahme von Bürgschaften nicht zu den beruflichen Aufgaben eines Steuerberaters. Auch wenn der Betriebsausgabencharakter einer Bürgschaftsübernahme bei eindeutiger und unmittelbarer Verknüpfung zwischen künftiger Einnahmenerzielung und Übernahme einer Garantenstellung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles nicht ausgeschlossen ist, spricht die Verkehrsauffassung von vornherein nicht für die vom Gesetz für die Betriebsausgabeneigenschaft geforderte Veranlassung der Aufwendungen oder Ausgaben aus der Bürgschaft durch den Betrieb.
Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Bf die Bürgschaft einging, um die wirtschaftliche Existenz einer Klientin aufrecht zu erhalten, und hat die Aufwendungen aus der Bürgschaft mangels unmittelbarer Verknüpfung zwischen künftiger Einnahmenerzielung und Übernahme einer Garantenstellung nicht als Betriebsausgabe anerkannt. Dies stößt auf keine vom VwGH aufzugreifenden Bedenken, weil die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde im Berufungsvorbringen begründet ist.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at