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Steuerrecht

VwGH: Stock Options und Zuflussprinzip

Werden einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses Stock Options eingeräumt, ist der in Geld messbare Vorteil dem Arbeitnehmer erst im Jahr der Ausübung der Option zugeflossen

20. 05. 2011
Gesetze: § 25 Abs 1 lit a EStG, § 19 Abs 1 EStG
Schlagworte: Einkommensteuer, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Stock Options, Besteuerungszeitpunkt, Zuflussprinzip

GZ 2006/13/0136, 15.12.2009
Strittig ist die Besteuerung iZm der Ausübung von Aktienoptionen (Teilnahme an einem Stock-Options-Programm). Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, der Bf habe für das Jahr 1998 Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt und sei im Juni 1999 erklärungsgemäß zur Einkommensteuer veranlagt worden. Im Jahr 2004 sei dem Finanzamt eine Kontrollmitteilung aus Frankreich übermittelt worden, nach der der Bf mit dem Ein- und Verkauf von Aktien der in Frankreich ansässigen Gesellschaft A (im Folgenden: Konzernobergesellschaft) Einkünfte iHv 216.706,30 EUR erzielt habe.
VwGH: Nach § 25 Abs 1 lit a EStG zählen Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Werden einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses Stock Options eingeräumt, ist regelmäßig von einer Veranlassung durch das Dienstverhältnis auszugehen, sodass der daraus erzielte geldwerte Vorteil beim Arbeitnehmer als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen ist. Dass die Optionen nicht durch den Arbeitgeber, sondern durch die Konzernobergesellschaft, also durch einen Dritten, eingeräumt worden sind, ist dabei nicht maßgeblich.
Diese Einnahmen sind nach § 19 Abs 1 EStG in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Der Bf erlangte aber mit der Einräumung der Option, gemessen an dem für den steuerrechtlichen Zufluss relevanten Realisationsprinzip, im Jahr 1994 nur eine steuerlich unerhebliche Chance, der in Geld messbare Vorteil ist dem Bf erst im Jahr der Ausübung der Option zugeflossen. Die belangte Behörde hat damit im Ergebnis zu Recht den Besteuerungszeitpunkt im Jahr 1998 angenommen. Die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen betreffend eine allfällige Verjährung und eine Unzulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens für das Jahr 1998, die von einem Besteuerungszeitpunkt im Jahr 1994 ausgehen, können damit dahingestellt bleiben. Die Höhe der Einkünfte selbst ist unstrittig.
Die belangte Behörde konnte sich betreffend Besteuerungsrecht auf die Daten in den von der A AG für den Bf ausgestellten Lohnzetteln stützen, die auch für den Zeitraum der behaupteten strittigen Auslandstätigkeit von Juni 1994 bis Oktober 1995 eine Besteuerung der (ausschließlich) von der A AG bezahlten Bezüge in Österreich auswiesen. Den nachträglichen Erklärungsversuchen des Bf in Richtung irrtümlicher Besteuerung der von der A AG im Zeitraum Juni 1994 bis Oktober 1995 ausbezahlten Gehälter in Österreich musste die belangte Behörde keinen Glauben schenken. Festzuhalten ist, dass der Bf im Verwaltungsverfahren keine konkreten Beweisanträge etwa betreffend die Vernehmung von Zeugen gestellt hat und auch ein Sachverhalt festzustellen war, über den in erster Linie nur der Bf entsprechende Angaben machen konnte.

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