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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: § 31 Abs 2 KBGG - Verpflichtung zum Ersatz der empfangenen Leistung, wenn rückwirkend Tatsachen festgestellt werden, bei deren Vorliegen kein Anspruch besteht

Der Widerrufsgrund muss sich erst nachträglich herausgestellt haben, um Grundlage für eine Rückforderung bilden zu können

20. 05. 2011
Gesetze: § 31 Abs 2 KBGG
Schlagworte: Kinderbetreuungsgeld, Rückforderung, Tatsachen, rückwirkend festgestellt

GZ 10 ObS 54/10d, 27.07.2010
OGH: Wenn dem Krankenversicherungsträger bei der Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes bereits alle für die Gewährung maßgebenden Umstände bekannt waren und er - etwa aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht oder einer unrichtigen Berechnung - trotzdem das Kinderbetreuungsgeld auszahlt, besteht kein Rückforderungsanspruch nach § 31 Abs 2 KBGG, falls der Krankenversicherungsträger nachträglich die Unrichtigkeit der Gewährung bemerkt.

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