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Steuerrecht

VwGH: Veräußerungsgewinn nach § 24 EStG - Besteuerung des Aufgabegewinnes im Zeitpunkt der Zerschlagung der betrieblichen Einheit

Die Besteuerung des Aufgabegewinnes hat in dem Jahr zu erfolgen, in welchem die Aufgabehandlungen bereits so weit fortgeschritten sind, dass dem Betrieb die wesentlichen Grundlagen entzogen sind

20. 05. 2011
Gesetze: § 24 Abs 2 letzter Satz EStG
Schlagworte: Einkommensteuer, Veräußerungsgewinn, aufrechter Gewerbebetrieb, Konkurs, Mitunternehmerschaft, negatives Kapitalkonto

GZ 2007/15/0121, 16.11.2009
Die für die Bf eingereichte Umsatzsteuererklärung für 1997 enthielt den Vermerk "Konkurs abgeschlossen keine Aktivitäten geplant. Gesellschaft ist im Löschungsverfahren!". Die Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften 1997 wies keine Eintragungen auf. Im Zuge eines Wiederaufnahmeverfahrens erging ein geänderter Bescheid gem § 188 BAO, mit dem die von der Bf im Jahr 1997 erzielten Einkünfte aus Gewerbetrieb iHv 1,017.530,72 EUR festgestellt wurden. Begründend führte das Finanzamt aus, dass ursprünglich der Gewinn mit 0,00 S angenommen worden sei. Erst im Zuge des "durchgeführten Rechtsmittelverfahrens" habe das Finanzamt davon Kenntnis erlangt, dass die Kommanditisten nichts nachgeschossen hätten. Diese neue - in ihren Auswirkungen nicht bloß geringfügige - Tatsache rechtfertige eine Wiederaufnahme gem § 303 Abs 4 BAO.
VwGH: Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören nach § 23 Z 3 EStG auch die Veräußerungsgewinne iSd § 24 EStG. Veräußerungsgewinne sind nach Abs 1 Z 1 leg cit Gewinne, die bei der Veräußerung des Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteiles erzielt werden. Z 2 leg cit stellt die Aufgabe des Betriebes oder Teilbetriebes der Veräußerung des Betriebes gleich. Gem § 24 Abs 2 letzter Satz EStG ist im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, als Veräußerungsgewinn jedenfalls der Betrag seines negativen Kapitalkontos zu erfassen, den er nicht auffüllen muss. Unter "Ausscheiden" ist jede Form der Beendigung der Mitunternehmerschaft zu verstehen, die den Tatbestand des § 24 leg cit erfüllt. Auch Fälle, in denen von außen wirkende Zwangsmaßnahmen, wie im Beschwerdefall der Konkurs, dazu führen, dass der Betrieb zu bestehen aufhört, sind somit dem Tatbestand des § 24 Abs 1 Z 2 EStG zu unterstellen. Die Betriebsaufgabe muss nicht auf einen Willensentschluss des Betriebsinhabers zurückzuführen sein, sondern kann auch vom Masseverwalter im Zuge eines Konkursverfahrens bewirkt werden.
Strittig ist im Beschwerdefall ausschließlich, in welchem Jahr ein Veräußerungsgewinn iSd § 24 Abs 2 letzter Satz EStG zu erfassen war. Gibt eine Mitunternehmerschaft ihren Betrieb auf, so ist ein Aufgabegewinn zu ermitteln und auf die einzelnen Gesellschafter zu verteilen. Das negative Kapitalkonto des Kommanditisten ist dabei insoweit Veräußerungsgewinn, als es nicht aufzufüllen ist und auch keine gesetzliche Haftung greift. Gleiches gilt für den Fall der Betriebsveräußerung. Dass die Personengesellschaft über den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe hinaus bestehen bleibt, steht einer Besteuerung des Veräußerungsgewinnes nicht entgegen. Eine Betriebsaufgabe besteht wesensmäßig in der Zerschlagung der betrieblichen Einheit in der Form, dass der Betrieb als solcher zu bestehen aufhört. Die Besteuerung des Aufgabegewinnes hat zeitbezogen in dem Jahr zu erfolgen, in welches der Zeitpunkt fällt, zu dem die Aufgabehandlungen bereits so weit fortgeschritten sind, dass dem Betrieb die wesentlichen Grundlagen entzogen sind.
Die Bf hat im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass der Masseverwalter im Zuge der Abwicklung des Konkurses bereits im Jahr 1992 alle Betriebsgrundlagen veräußert und damit den Betrieb aufgegeben habe. In der Beschwerde wird der Umstand der sehr viel späteren Konkursaufhebung mit einem anhängigen Zivilprozess erklärt, der iZm der Veräußerung der Liegenschaft geführt worden sei.
Die belangte Behörde hat sich mit diesen schon im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwendungen nicht auseinandergesetzt. Sie ist in Verkennung der Rechtslage davon ausgegangen, dass eine Besteuerung gem § 24 Abs 2 letzter Satz EStG erst bei (Voll)Beendigung der Gesellschaft zu erfolgen habe. Die Bf hat im vorliegenden Fall behauptet, dass bereits im Jahr 1992 alle wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert worden wären. Diese Behauptung ist auf Grund der Aktenlage, insbesondere des auch von der belangten Behörde für die Besteuerung des Veräußerungsgewinnes im Jahr 1997 herangezogenen Jahresabschlusses für 1993 nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen.
Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid von einer Liquidation und damit einem aufrechten Gewerbebetrieb der Bf (bis in das Jahr 1997) auszugehen scheint, mangelt es diesbezüglich an jeglichen Sachverhaltsfeststellungen.

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