Bei der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage kommt es nur auf den Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide an
GZ 2006/13/0015, 20.01.2010
Die Bf bringt vor, das Finanzamt für Körperschaften in Wien sei für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und vom Vermögen unzuständig gewesen, weil sich der Ort der Geschäftsleitung in den Jahren 1989 bis 1994 in Liezen befunden habe.
VwGH: Richtig ist, dass § 58 BAO bezüglich der örtlichen Zuständigkeit für die Einhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen (ua) von juristischen Personen primär an den Ort der Geschäftsleitung anknüpft. Die Geschäftsleitung der K-GmbH befand sich nach 1994 aber unstrittig in Wien, die der Bf bei Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide ebenfalls. Nur auf den Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide kommt es bei Beurteilung der Zuständigkeitsfrage allerdings an, weil dem Abgabenverfahren der Grundsatz der perpetuatio fori fremd ist. Eine Unzuständigkeit des die erstinstanzlichen Bescheide erlassenden (seinerzeitigen) Finanzamtes für Körperschaften in Wien liegt daher nicht vor.