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Steuerrecht

VwGH: Familienbeihilfe bei Anstaltspflege des Kindes - Voraussetzung der Unterhaltspflicht?

Es ist nicht ersichtlich, weshalb als Beiträge zum Unterhalt iSd § 2 Abs 5 lit c FLAG nur solche gelten sollten, die gesetzlich geschuldet sind; eine solche Bedeutung ist der Bestimmung nicht beizumessen

20. 05. 2011
Gesetze: § 2 Abs 5 lit c FLAG
Schlagworte: Familienbeihilfe, Anstaltspflege, Unterhaltspflicht

GZ 2006/13/0092, 15.12.2009
Der im Jahr 1966 geborene Sohn der Bf befindet sich auf Grund eines strafgerichtlichen Urteils seit September 1993 im Maßnahmenvollzug gem § 21 Abs 1 StGB. Einer Bestätigung der psychiatrischen Leitung der Justizanstalt Göllersdorf zufolge bedürfe er auf Grund seiner Behinderung einer "dauernden Rundumpflege", ein Entlassungszeitpunkt sei nicht absehbar. Die "Art der Verwahrung" sei "mit einer Anstaltspflege wegen geistiger Erkrankung vergleichbar".
Im September 2002 beantragte die Bf rückwirkend ab September 1997 die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe, wozu sie vorbrachte, die durch die Behinderung ihres Sohnes hervorgerufene dauernde Erwerbsunfähigkeit sei schon vor seinem 18. Lebensjahr eingetreten, und Belege über die Höhe ihrer monatlichen Geldzuwendungen, mit denen sie zum Unterhalt ihres Sohnes beitrage, vorlegte.
Die Bf stellt nicht in Abrede, dass keine Haushaltszugehörigkeit des Sohnes nach § 2 Abs 2 FLAG vorliegt. Sie vermeint allerdings, dass auf sie § 2 Abs 5 lit c FLAG anwendbar sei.
VwGH: Zu beurteilen sind die Voraussetzungen eines Anspruches, den das Gesetz gerade für den Fall einräumt, dass sich ein Kind in "Anstaltspflege" befindet. Ist ein in Anstaltspflege (§ 6 Abs 2 lit d FLAG) befindliches Kind Vollwaise oder gem § 6 Abs 5 FLAG einer Vollwaisen gleichgestellt, so hat es (im Fall des § 6 Abs 5 FLAG: jedenfalls auch) gem § 6 Abs 2 lit d FLAG keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Für ein in Anstaltspflege (§ 2 Abs 5 lit c FLAG) befindliches Kind kann eine Person gem § 2 Abs 5 lit c FLAG aber Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie in zumindest gleicher Höhe zu den Kosten des Unterhalts des Kindes beiträgt.
Beide Bezugnahmen auf ständige "Anstaltspflege" wurden durch dieselbe Novelle in das Gesetz eingefügt. Dem Begriff der "Anstaltspflege" kann nicht die gleiche Bedeutung zukommen wie in § 6 Abs 2 lit d FLAG, widrigenfalls der Anspruch nach § 2 Abs 5 lit c FLAG nach der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung (mangels verbleibenden Anspruchs auf Geldunterhalt bei voller Unterhaltsdeckung durch die Anstaltspflege) wohl nie und nach einer nicht nur gesetzlich geschuldete Beiträge zum Unterhalt berücksichtigenden Auffassung gerade dann nicht bestehen könnte, wenn die Kosten der Unterbringung nicht von der "öffentlichen Hand" getragen werden (weil diesfalls keine Anstaltspflege vorläge). Es ist aber auch nicht ersichtlich, weshalb als Beiträge zum Unterhalt iSd § 2 Abs 5 lit c FLAG nur solche gelten sollten, die gesetzlich geschuldet sind. Eine solche Bedeutung ist der Bestimmung nicht beizumessen. Sie ist in ihrem Regelungszusammenhang dahingehend auszulegen, dass die durch die Anstaltspflege bedingte Abwesenheit des Kindes nicht anspruchsschädlich ist, wenn die Familienbeihilfe dem Kind trotz der räumlichen Trennung zur Gänze zugute kommt. Ein Anspruch auf Geldunterhalt spielt in diesem Zusammenhang einer "weiter gefassten" Definition der Haushaltszugehörigkeit ebenso wenig eine Rolle wie bei Haushaltszugehörigkeit iSd § 2 Abs 2 erster Satz iVm Abs 5 erster Satz FLAG.
Die gleiche Auffassung vertreten im Übrigen auch die Durchführungsrichtlinien zum FLAG 1967, die in der aktuellen wie in früheren Fassungen betonen, es sei "gleichgültig", ob die Ausgaben für das Kind "freiwillig oder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgen".

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