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Steuerrecht

VwGH: Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iZm Durchsuchung einer Mietwohnung ohne einen an den Mitbewohner adressierten Befehl

Betroffener iSd § 93 Abs 1 FinStrG ist jeder Inhaber (Mitbenützer) der zur durchsuchenden Wohnung

20. 05. 2011
Gesetze: § 93 Abs 1 FinStrG
Schlagworte: Finanzstrafrecht, Hausdurchsuchungsbefehl, Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Mietwohnung, Betroffener, Mitbewohner

GZ 2010/16/0004, 25.02.2010
Strittig ist, ob sich der Bescheid über den Hausdurchsuchungsbefehl auch auf die Mitbeteiligte hätte beziehen müssen, weil sie als Mieterin der Wohnung Betroffene iSd § 93 Abs 1 FinStrG war. Diese Frage hat die belangte Behörde bejaht und die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegenüber der Mitbeteiligten angenommen. Befehls- und Zwangsgewalt liege deshalb vor, weil für die Hausdurchsuchung ein Bescheid im erforderlichen Umfang - nämlich auch auf die Mitbeteiligte bezogen - nicht vorgelegen sei.
Ausgehend davon, dass im vorliegenden Fall Gefahr im Verzug nicht vorlag, war für die Rechtmäßigkeit der Hausdurchsuchung ein begründeter Befehl in Form eines Bescheides erforderlich, von dem zu klären ist, ob er auch an die Mitbeteiligte zu richten gewesen wäre.
VwGH: Nach der Rechtsprechung soll die im § 93 Abs 1 FinStrG normierte Erlassung eines mit Gründen versehenen Hausdurchsuchungsbefehls dem Wohnungsinhaber Gelegenheit geben, die gegen ihn sprechenden Verdachtsgründe zu entkräften und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen. Daher müssen ihm die Verdachtsgründe, die auf das Vorhandensein der gesuchten Person oder der Gegenstände in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten schließen lassen, mitgeteilt werden. Der Wohnungsinhaber, in dessen verfassungsgesetzlich geschütztes Hausrecht eingegriffen wird, hat einen Anspruch darauf, die Gründe dafür zu erfahren; denn nur dann kann er seine Rechte sachgemäß verteidigen.
Als von der Hausdurchsuchung betroffen wertet der VfGH jeden Inhaber (Mitbenützer) der zu durchsuchenden Wohnung (11. Juni 1982, B 304/81). In jenem Fall wurde ohne Gerichtsauftrag eine Hausdurchsuchung in der vom Verdächtigen bewohnten Wohnung durchgeführt und die Legitimation zur Beschwerdeführung seiner Ehefrau als Hauptmieterin und Mitbenützerin der durchsuchten Wohnung bejaht.
Tannert vertritt die Ansicht, der Hausdurchsuchungsbefehl sei an den zu richten, der durch die Durchsuchung betroffen sei. Betroffen sei jeder, in dessen Hausrecht durch die Durchsuchung eingegriffen werde; es müsse dies nicht der Beschuldigte oder dessen Verteidiger sein.
Im Erkenntnis vom 4. November 1998, 93/13/0308, bejahte der VwGH die Beschwerdelegitimation der geschiedenen Ehefrau eines Verdächtigen, wegen dem eine Hausdurchsuchung in ihrer Wohnung - wegen Gefahr im Verzug ohne Befehl - durchgeführt wurde, wobei als Anhaltspunkt für die Behörde galt, dass sich der Verdächtige in der Wohnung der Bf aufhalte.
Aus dem Gesagten ergibt sich auf der Grundlage des festgestellten Sachverhaltes für den vorliegenden Fall, dass die Mitbeteiligte als Mieterin der durchsuchten Wohnung Betroffene iSd § 93 Abs 1 FinStrG war. Damit wäre der Hausdurchsuchungsbefehl auch an sie zu richten gewesen. Wegen des Fehlens von Gefahr in Verzug hätten die einschreitenden Beamten, zumal sie noch vor Beginn der Hausdurchsuchung Kenntnis von der Rechtsstellung der Mitbeteiligten erhalten haben, eine Erstreckung des Hausdurchsuchungsbefehls auch auf die Mitbeteiligte erwirken müssen. Wegen des Fehlens eines solchen Bescheides auch hinsichtlich der Mitbeteiligten wurde ohne Grundlage in ihre Rechte als Mieterin der Wohnung eingegriffen, somit ihr gegenüber unmittelbare finanzstrafbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt. Die Hausdurchsuchung erweist sich insofern als rechtswidrig.
Das von der bf Partei für ihre Meinung, der Hausdurchsuchungsbefehl müsse nur an einen Betroffenen gerichtet sein, ins Treffen geführte hg Erkenntnis vom 31. Mai 2000, 99/13/0084, weicht von der vorliegenden Fragestellung insofern ab, als dort die Frage zu beantworten war, ob ein gerichtlicher Hausdurchsuchungsbefehl die strittige Hausdurchsuchung gedeckt hatte. In diesem Zusammenhang äußerte der VwGH die Ansicht, die Auffassung des dortigen Bf, dass auf Grund eines Hausdurchsuchungsbefehles keine Räumlichkeiten durchsucht werden dürften, die von Personen bewohnt würden, die nicht Adressaten des Hausdurchsuchungsbefehls seien, sei in dieser allgemeinen Form nicht zu teilen. Damit wurde jedoch keine Aussage dahin getroffen, dass in verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren die Durchsuchung einer Mietwohnung ohne einen an den Mieter adressierten Befehl rechtmäßig sei. Insbesondere kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die Hausdurchsuchung - sei sie auch gegenüber einem Mitbewohner durch den Hausdurchsuchungsbefehl gedeckt und damit rechtmäßig - gegenüber einem anderen Mitbewohner nicht als Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu werten sei.

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