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Steuerrecht

VwGH: Einbeziehung der USt - Gemeinschaftswidrigkeit des § 6 Abs 6 NoVAG auch iZm Einführung eines neuen KFZ?

§ 6 Abs 6 NoVAG ist auch hinsichtlich eines Neufahrzeuges nicht anzuwenden

20. 05. 2011
Gesetze: § 6 Abs 6 NoVAG
Schlagworte: Normverbrauchsabgabe, Einbeziehung der Umsatzsteuer, Einführung eines neuen KFZ

GZ 2009/16/0100, 17.12.2009
Die mitbeteiligte Partei hat ein neues KFZ aus Deutschland erworben. Das bf Finanzamt wies den Antrag der mitbeteiligten Partei auf "Rückerstattung des 20 %-igen Zuschlags gem § 6 Abs 6 NoVAG" ab. Das FA vertritt in seiner Beschwerde die Auffassung, das Urteil des EuGH vom 29. April 2004, Rs C-387/04 ("Weigel/Weigel"), beziehe sich ausschließlich auf den Fall der "Einfuhr" von Gebrauchtfahrzeugen aus anderen Mitgliedstaaten. Im Beschwerdefall sei aber ein neues Fahrzeug eingeführt worden.
VwGH: Der EuGH ist in dem genannten Urteil zu dem Schluss gekommen, dass Art 90 EGV im Fall der Einfuhr eines Gebrauchtfahrzeuges aus einem anderen Mitgliedstaat durch eine Privatperson der Erhebung eines Zuschlags von 20 % auf eine Abgabe mit den Merkmalen der im Ausgangsverfahren streitigen Normverbrauchs-Grundabgabe entgegensteht. Für den VwGH ist im Beschwerdefall nicht ersichtlich, warum diese Schlussfolgerungen nicht auch auf neue Fahrzeuge zutreffen sollten. In beiden Fällen besteht der Zweck der Abgabenerhöhung nach § 6 Abs 6 NoVAG in der "Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zu Gunsten des ausländischen Fahrzeughandels" und die Wirkung in der höheren Belastung von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Fahrzeugen mit Normverbrauchsabgabe.
Das bf Finanzamt sieht die Erhebung des Zuschlages nach § 6 Abs 6 NoVAG dennoch als gerechtfertigt an, weil nach seiner Auffassung der Zuschlag nach § 6 Abs 6 NoVAG dem Ziel einer gleichmäßigen Besteuerung durch Verwirklichung des durch die 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie (77/388/EWG) normierten Bestimmungslandprinzips diene. Beim Kauf eines neuen Fahrzeugs bei einem inländischen Händler wäre zwar kein Zuschlag nach § 6 Abs 6 NoVAG zu entrichten gewesen, die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer hätte sich aber um die auf Grund der Lieferung durch diesen Händler entstandene Normverbrauchsabgabenschuld erhöht. Dies hätte bei Anwendung des Normalsteuersatzes von 20 % eine Erhöhung der Umsatzsteuerschuld um einen Betrag in derselben Höhe wie beim Zuschlag nach § 6 Abs 6 NoVAG zur Folge gehabt. Beim innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs (Art 1 Abs 7) sei die Normverbrauchsabgabe hingegen nicht in der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuerschuld enthalten, weil der Abgabentatbestand nach dem NoVAG erst nach diesem innergemeinschaftlichen Erwerb, nämlich durch die erstmalige Zulassung im Inland (§ 1 Z 3 NoVAG) verwirklicht werde. § 6 Abs 6 NoVAG gleiche dieses verminderte Aufkommen an Umsatzsteuer im Bestimmungsland Österreich aus und führe für den Erwerber des Fahrzeugs im Ergebnis eine Steuerbelastung in betragsmäßig gleicher Höhe herbei.
Dazu ist festzuhalten, dass die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit einer Abgabe nicht schon deswegen beseitigt wird, nur weil sie geeignet sein könnte, die Ungleichbehandlung im Hinblick auf eine andere Abgabe zu neutralisieren und bei vergleichbaren wirtschaftlichen Vorgängen insgesamt eine gleichmäßige Abgabenbelastung der Steuerpflichtigen zu bewirken. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der EuGH in seinem Urteil vom 1. Juni 2006, Rs C-98/05 ("De Danske Bilimportører") zur dänischen Zulassungssteuer ausgesprochen hat, dass diese nicht unter den Begriff der Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben iSv Art 11 Teil A Abs 2 Buchstabe a der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie falle. Das hat zur Folge, dass sie nicht in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer einzubeziehen ist.
Die Europäische Kommission hat daher im Oktober 2009 unter Hinweis auf das genannte Urteil des EuGH vom 1. Juni 2006 ua gegen Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren wegen der Einbeziehung der Normverbrauchsabgabe in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage eingeleitet.

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