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Steuerrecht

VwGH: Zur Investitionszuwachsprämie

Das Abstellen auf die AfA bedeutet nicht, dass diese bereits im Jahr, für welches die Prämie geltend gemacht wird, gewinnmindernd berücksichtigt sein muss; es reicht aus, wenn die Absetzung beim Steuerpflichtigen in einem Folgejahr erfolgt

20. 05. 2011
Gesetze: § 108e EStG
Schlagworte: Einkommensteuer, Investitionszuwachsprämie

GZ 2009/15/0085, 16.12.2009
Die Bf trägt vor, prämienbegünstigt gem § 108e Abs 1 EStG sei nur der "im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)" absetzbare Aufwand "für die Anschaffung oder Herstellung" bestimmter Wirtschaftsgüter. Daraus sei nicht nur eine funktionale (Abnutzbarkeit des Wirtschaftsgutes), sondern auch eine zeitliche Bindung an die AfA abzuleiten. Demnach sei für die Berechnung der Prämienbasis der Zeitpunkt der Anschaffung bzw Herstellung von Bedeutung. Bei einem - wie im Beschwerdefall - hergestellten Wirtschaftsgut sei die AfA ausgeschlossen, solange es nicht fertig gestellt sei.
VwGH: Bemessungsgrundlage der 10 %igen Prämie des betreffenden Jahres (§ 108e Abs 4 EStG) ist der Investitionszuwachs in diesem Jahr. Hinsichtlich der Prämie für das Kalenderjahr 2003 kommt es somit auf den Investitionszuwachs dieses Jahres an. Nicht entscheidend ist, ob durch diesen Investitionszuwachs der Anschaffungs- oder Herstellungsvorgang eines prämienbegünstigten Wirtschaftsgutes bereits abgeschlossen wird oder nicht. Das Abstellen auf die AfA bedeutet nicht, dass diese bereits im Jahr, für welches die Prämie geltend gemacht wird, gewinnmindernd berücksichtigt sein muss; es reicht aus, wenn die Absetzung beim Steuerpflichtigen in einem Folgejahr erfolgt. § 108e EStG sieht eine Investitionszuwachsprämie für die Kalenderjahre 2002, 2003 und 2004 vor. Der Zweck der Prämie ist es, den Zuwachs an Investitionen über den Schnitt der letzten drei Jahre hinaus zu fördern. Im Beschwerdefall ist der Investitionszuwachs die Differenz zwischen den steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten von ungebrauchten, körperlichen Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens, die im Kalenderjahr 2003 angefallen sind und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von ungebrauchten, körperlichen Wirtschaftsgütern der drei letzten Wirtschaftsjahre vor dem 1. Jänner 2003. Die im Jahr 2001 und 2002 angefallenen und bereits aktivierten Teilherstellungskosten können bei Berechnung des Investitionszuwachses des Jahres 2003 nicht den Investitionen dieses Jahres zugerechnet werden, weil sie in diesem Jahr nicht angefallen sind. Die jeweils aktivierten Teilbeträge der Herstellungskosten sind in die Ermittlung des durchschnittlichen Investitionszuwachses der letzten drei Jahre miteinzubeziehen. Die belangte Behörde hat daher zutreffend die in den Jahren 2001 und 2002 aktivierten Teilherstellungskosten den Investitionen dieser Jahre hinzugerechnet.

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