Grundsätzlich besteht Anspruch auf Aussetzung von berufungsverfangenen Abgaben, wobei nicht nur eine Berufung gegen den (abgeleiteten) Abgabenbescheid an sich, sondern auch eine Berufung gegen einen dem (abgeleiteten) Abgabenbescheid vorgeschalteten Feststellungsbescheid genügt
GZ 2007/15/0294, 16.12.2009
VwGH: Die Aussetzung der Einhebung ist antragsgebunden, es erfolgt keine amtswegige Verfügung der Aussetzung. Bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Bewilligung eines auf Aussetzung der Einhebung gerichteten Antrages. Grundsätzlich besteht Anspruch auf Aussetzung von berufungsverfangenen Abgaben, wobei nicht nur eine Berufung gegen den (abgeleiteten) Abgabenbescheid an sich, sondern auch eine Berufung gegen einen dem (abgeleiteten) Abgabenbescheid vorgeschalteten Feststellungsbescheid genügt.
Im Beschwerdefall wurde die bereits festgesetzte Einkommensteuer 1991 auf Grund von nachfolgend ergangenen, als Feststellungsbescheide gem § 295 Abs 1 BAO intendierten Erledigungen abgeändert. Die sich aus dem unangefochten gebliebenen abgeleiteten Bescheid ergebende nachzuzahlende Einkommensteuer 1991 war Gegenstand der Aussetzung gem § 212a Abs 1 BAO. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass die aus dem abgeleiteten Bescheid sich ergebende Einkommensteuerschuld Gegenstand des Aussetzungsverfahrens sein konnte. Es ist unbestritten, dass die "Feststellungsbescheide" ins Leere gegangen sind. Damit haben für den abgeleiteten Bescheid taugliche Feststellungsbescheide gefehlt. Der auf § 295 Abs 1 BAO gestützte Bescheid wäre, worauf die belangte Behörde zutreffend hinweist, aus dem Grunde des Fehlens eines Feststellungsbescheides anfechtbar gewesen und hätte in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden müssen. Da der auf § 295 Abs 1 BAO gestützte Bescheid aber rechtswirksam und unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, ist die darin festgesetzte, nachzuzahlende Einkommensteuer als auszusetzender Betrag zutreffend herangezogen worden. Bemessungsgrundlage für die Aussetzungszinsen ist nämlich der für die Aussetzung in Betracht kommende Abgabenbetrag, der im Antrag darzustellen und im Aussetzungsbescheid anzuführen ist. Mit dem Bescheid über die Aussetzung der Einhebung wird der Betrag der ausgesetzten Abgabenschuldigkeit mit Rechtskraftwirkung festgesetzt. Eine allfällige Unrichtigkeit des ausgesetzten Abgabenbetrages ist in einem Rechtsmittel gegen den Aussetzungsbescheid geltend zu machen.
Im gegenständlichen Verfahren betreffend Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung und der Aussetzungszinsen kann die Richtigkeit des ausgesetzten Abgabenbetrages nicht mehr bekämpft werden. Die Abgabenbehörde ist zur Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung bei Vorliegen eines der Tatbestände des § 212a Abs 5 Satz 3 BAO verpflichtet. Die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der VwGH klar gestellt hat, dass der Gesetzesauftrag, anlässlich einer der in § 212a Abs 5 Satz 3 BAO genannten Erledigungen den Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, nicht dadurch erlischt, dass die Abgabenbehörde dieser Anordnung im zeitlichen Nahebereich der Erledigung des Berufungsverfahrens nicht nachkommt, weil der Ablauf der Aussetzung eines konstitutiven Aktes bedarf, zu dessen Setzung die Abgabenbehörde auch dann verpflichtet bleibt, wenn sie ihn nicht schon anlässlich der Berufungserledigung iS der in § 212a Abs 5 Satz 3 BAO genannten Akte vorgenommen hatte. Es ist nicht strittig, dass die Voraussetzungen des § 212a Abs 5 Satz 3 BAO vorliegen, weshalb die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung nicht rechtswidrig ist.
Da die belangte Behörde als Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen zutreffend die im in Rechtskraft erwachsenen Aussetzungsbescheid angeführte Abgabenschuldigkeit herangezogen hat, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war gem § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.