Waren auf Grund der Aktenlage die Verdachtsmomente hinsichtlich der zur Last gelegten Abgabenhinterziehung nicht ausgeräumt (oder widerlegt), ist nicht erkennbar, weshalb nicht bereits deshalb ein Sachverhalt vorlag, der zur Einleitung des Finanzstrafverfahrens nach § 82 FinStrG genügte
GZ 2008/13/0042, 20.01.2010
In Entsprechung eines Vorführungsersuchens gem § 117 Abs 2 FinStrG des Finanzamtes als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 4. Oktober 2007 wurde die Bf zur Vernehmung als Verdächtige in einem Finanzstrafverfahren beim Finanzamt am 30. Oktober 2007 zwangsweise durch die Polizei vorgeführt. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2007 leitete das Finanzamt sodann gegen die Bf das Finanzstrafverfahren ein.
VwGH: Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat gem § 82 Abs 1 FinStrG die ihr gem § 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach Abs 3 leg cit das Strafverfahren einzuleiten. Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Es geht bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe iSd § 82 Abs 1 FinStrG für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Nach der für das Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmung des § 117 Abs 2 FinStrG kann ein Beschuldigter, der einer Vorladung, mit der sein persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wurde, nicht entsprochen hat, ohne durch Krankheit, Behinderung oder ein sonstiges begründetes Hindernis am Erscheinen abgehalten zu sein, zwangsweise vorgeführt werden, wenn dies zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes (§ 115) geboten ist.
Im Beschwerdefall wurde die Bf bereits im Rahmen der Prüfung des maßgeblichen Sachverhaltes hinsichtlich des Vorliegens genügender Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nach § 82 Abs 1 FinStrG unter Anwendung der Bestimmung des § 117 Abs 2 FinStrG zwangsweise vorgeführt. Dass dies auch iS dieser Bestimmung zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geboten gewesen wäre, wird im angefochtenen Bescheid mit der "Klärung der bestrittenen subjektiven Tatseite" begründet, "dies umso mehr, als" das schriftliche Vorbringen der Bf nicht geeignet gewesen sei, von vornherein das Vorliegen des Verdachtes einer Abgabenhinterziehung gem § 33 FinStrG zu beseitigen.
Waren aber auf Grund der Aktenlage (auch des schriftlichen Vorbringens der Bf) die Verdachtsmomente hinsichtlich der zur Last gelegten Abgabenhinterziehung nicht ausgeräumt (oder widerlegt), ist nicht erkennbar, weshalb nicht bereits deshalb ein Sachverhalt vorlag, der zur Einleitung des Finanzstrafverfahrens nach § 82 FinStrG genügte. Weshalb die - auch einen Eingriff in die persönliche Freiheit darstellende - zwangsweise Vorführung der Bf zur Vernehmung iSd § 117 Abs 2 FinStrG dennoch geboten gewesen sein sollte, wird damit im angefochtenen Bescheid nicht tauglich begründet.