Der aufrechte Bestand einer (neuen) Ehe hindert den Eintritt des Versicherungsfalls für den Anspruch auf Invaliditätspension nach § 254 Abs 2 iVm § 223 Abs 1 Z 2 lit b ASVG
GZ 10 ObS 110/10i, 05.10.2010
Die am 7. 7. 1954 geborene Klägerin erfüllt die Wartezeit für den Bezug einer Invaliditätspension. Ihr erster Ehemann verstarb am 5. 10. 1986. Der Ehe entstammen vier Kinder. Am 26. 10. 2006 heiratete die Klägerin Ernst S, mit dem sie in aufrechter Ehe lebt.
OGH: Der aufrechte Bestand einer (neuen) Ehe hindert den Eintritt des Versicherungsfalls für den Anspruch auf Invaliditätspension nach § 254 Abs 2 iVm § 223 Abs 1 Z 2 lit b ASVG.