Einer für ein bestimmtes Betriebsgebäude errichteten Heizungsanlage kann keine so weitgehende Selbständigkeit beigemessen werden, dass sie als ein Wirtschaftsgut angesehen werden könnte, das sich jederzeit ausbauen und ohne erhebliche Wertminderung in anderen Gebäuden verwenden lässt
GZ 2007/15/0305, 16.12.2009
Während die belangte Behörde davon ausgeht, dass es sich bei den Teilen der Heizungsanlage um prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter handelt, vertritt das bf Finanzamt die Auffassung, die Heizungsanlage bilde mit all ihren verschiedenen Teilen eine Einheit und sei nach der Verkehrsauffassung ein unselbständiger Bestandteil eines Gebäudes, weshalb keine Investitionszuwachsprämie zustehe.
VwGH: Was Teil eines Wirtschaftsgutes oder eigenständiges Wirtschaftsgut - wofür es keine gesetzliche Definition gibt - ist, entscheidet sich nach der Verkehrsauffassung. Bei Gebäudeeinbauten gehören nach der Verkehrsauffassung typische Gebäudeteile auch bei nur loser Verbindung zum Gebäude. Danach sind alle nach der Verkehrsauffassung typischen Gebäudeteile nicht selbständig bewertbar, auch wenn sie ohne Verletzung ihrer Substanz und mit geringen Kosten aus der Verbindung mit dem Gebäude gelöst werden können. Als typische Teile des Gebäudes und deshalb nicht zu selbständigen Wirtschaftsgütern zählen demnach zB Sanitär- sowie Heizungsanlagen. Entscheidend ist, ob das entsprechende Wirtschaftsgut dem Typus Gebäude zuzuordnen ist. Alle in ein Gebäude gemachten Investitionen, welche nach der Verkehrsauffassung als Teil des Hauses und nicht als selbständige Wirtschaftsgüter angesehen werden, teilen steuerrechtlich das Schicksal des Gebäudes, sofern nicht im Einzelfall nachgewiesen wird, dass die betreffende Anlage je nach ihrer Bauart, etwa wegen ihrer bloß geringen, jederzeit leicht aufhebbaren Verbindung mit dem Gebäude als selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen ist. Vor diesem rechtlichen Hintergrund wurden in der Judikatur in einem Hotelgebäude eingebaute Bäder, Schwimmbecken, Saunaanlagen als Teil eines solchen Gebäudes angesehen.
Im Beschwerdefall steht die Hackschnitzelheizung als Spezialheizung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Mitbeteiligten und bewirkt eine Klimatisierung der Stallräumlichkeiten. Bei dieser Sachlage betrifft der Einbau der Heizungsanlage das Gebäude selbst und stellt keinen selbständigen Bestandteil dar. Ist aber die Heizungsanlage zum Gebäude zu rechnen, kommt es nicht darauf an, ob einzelne Teile dieser Heizungsanlage in nur loser Verbindung zum Gebäude stehen. Einer für ein bestimmtes Betriebsgebäude errichteten Heizungsanlage kann keine so weitgehende Selbständigkeit beigemessen werden, dass sie als ein Wirtschaftsgut angesehen werden könnte, das sich jederzeit ausbauen und ohne erhebliche Wertminderung in anderen Gebäuden verwenden lässt. Die Heizungsanlage stellt demnach einen Bestandteil des Gebäudes dar und auf ihre steuerrechtliche Beurteilung finden jene Grundsätze Anwendung, die für Gebäude gelten.