Entsteht durch den Prozess der Herstellung ein bisher noch nicht existentes Wirtschaftsgut, das eine andere Verkehrgängigkeit aufweist als seine Bestandteile, kann das Wirtschaftsgut nicht bereits vor seiner Inbetriebnahme in einer Weise verwendet worden sein, dass darin eine seinen Wert mindernde Benutzung zu erblicken und seine Eigenschaft als ungebrauchtes Wirtschaftsgut verneint werden könnte
GZ 2009/15/0079, 16.12.2009
Strittig ist, ob es sich bei der umgebauten Pappenproduktionsmaschine um ein ungebrauchtes, körperliches Wirtschaftsgut des abnutzbaren Anlagevermögens handelt und daher die Kosten des Umbaues in die Durchschnittsberechnung der Investitionen der letzten drei Jahre gem § 108e Abs 3 EStG einzurechnen sind.
Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass der Umbau als Herstellung einer neuen, anderen Pappenproduktionsmaschine zu beurteilen ist, weil sie zu einer massiven Erhöhung der Produktivität und auch der Qualität der erzeugten Pappe und damit zu einem Wirtschaftsgut anderer Wesensart geführt hat.
VwGH: Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein Wirtschaftsgut "gebraucht", wenn es schon in einer Weise verwendet wurde, dass darin eine seinen Wert mindernde Benutzung zu erblicken ist. Entsteht durch den Prozess der Herstellung ein bisher noch nicht existentes Wirtschaftsgut, das eine andere Verkehrgängigkeit aufweist als seine Bestandteile, kann das Wirtschaftsgut nicht bereits vor seiner Inbetriebnahme in einer Weise verwendet worden sein, dass darin eine seinen Wert mindernde Benutzung zu erblicken und seine Eigenschaft als ungebrauchtes Wirtschaftsgut verneint werden könnte.
Durch den Umbau wurde die Bf in die Lage versetzt, Ware verschiedener Qualität zu erzeugen, was vor dem Umbau nicht möglich war. Darüber hinaus wurde die Produktivität massiv erhöht, indem von einem Dreischichtbetrieb auf einen Fünfschichtbetrieb umgestellt werden konnte und auch wurde. Diese Ausweitung der Produktionspalette und die massive Erhöhung der Quantität war auch das Ziel des Umbaues. Eine Verwendung der Maschine vor der Umbaumaßnahme für diese Zwecke war nicht möglich. Es hat sich daher die Verkehrsgängigkeit (Wesensart der Maschine) entscheidend geändert, sodass nunmehr von einem neuen und daher ungebrauchten Wirtschaftsgut iSd § 108e EStG zu sprechen ist.