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Steuerrecht

VwGH: Rechtsmittelentscheidung - zur Entscheidung der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz

Die Rechtsmittelbehörde darf dasselbe, von der Finanzstrafbehörde erster Instanz im Einleitungsbescheid ausgedrückte Verhalten in jeder Weise von der Finanzstrafbehörde erster Instanz abweichend rechtlich würdigen oder eine von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht gebotene Begründung nachholen und hat dabei auch Tatsachen zu berücksichtigen, die ihr während des Rechtsmittelverfahrens bekannt geworden sind

20. 05. 2011
Gesetze: § 161 FinStrG
Schlagworte: Rechtsmittelentscheidung, Finanzstrafbehörde zweiter Instanz

GZ 2009/16/0122, 17.12.2009
VwGH: Bei der Entscheidung über eine Administrativbeschwerde gegen einen Einleitungsbescheid ist für die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung maßgebend. Es ist der Rechtsmittelbehörde zwar versagt, dem Beschuldigten eine andere Tat, ein anderes Verhalten, zu unterstellen als die Finanzstrafbehörde erster Instanz und damit die "Sache" dieses Verfahrens auszuwechseln. Sie darf jedoch dasselbe, von der Finanzstrafbehörde erster Instanz im Einleitungsbescheid ausgedrückte Verhalten in jeder Weise von der Finanzstrafbehörde erster Instanz abweichend rechtlich würdigen oder eine von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht gebotene Begründung nachholen und hat dabei auch Tatsachen zu berücksichtigen, die ihr während des Rechtsmittelverfahrens bekannt geworden sind. Sie kann dabei zB hinsichtlich der Höhe und des Zeitraumes der Abgabenverkürzung den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides konkretisieren oder präzisieren. Es steht der Rechtsmittelbehörde auch zu, die im Einleitungsbescheid dargelegte Tat (das Verhalten des Beschuldigten) anders als die Finanzstrafbehörde erster Instanz als unmittelbare Täterschaft oder als Beitragstäterschaft anzusehen. Ebenso ist es zulässig, dass die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz abweichend von der Finanzstrafbehörde erster Instanz Versuch oder Vollendung annimmt.

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