Unterbrechungshandlungen iSd § 238 Abs 2 BAO wirken anspruchsbezogen und entfalten somit nicht nur gegenüber etwa dem Primärschuldner, sondern auch gegenüber einem allfällig Haftungspflichtigen Wirkungen
GZ 2009/16/0084, 12.10.2009
Der Bf wurde als früherer Geschäftsführer der C GmbH zur Haftung für den die Konkursquote übersteigenden Teil der Abgabenschulden der C GmbH in Anspruch genommen. Der Bf vertritt die Auffassung, die Unterbrechung der Verjährung sei ihm gegenüber nicht "wirksam" geworden.
VwGH: Unterbrechungshandlungen iSd § 238 Abs 2 BAO wirken anspruchsbezogen und entfalten somit nicht nur gegenüber etwa dem Primärschuldner, sondern auch gegenüber einem allfällig Haftungspflichtigen Wirkungen.