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Steuerrecht

VwGH: Zur Hauptwohnsitzbefreiung nach § 24 Abs 6 EStG bei Betriebsaufgabe

Die Regelung des § 24 Abs 6 EStG erfasst mit dem Begriff "Gebäude" das einheitliche Wirtschaftsgut in seiner Gesamtheit, also einschließlich Grund und Boden

20. 05. 2011
Gesetze: § 24 Abs 6 EStG
Schlagworte: Einkommensteuer, Hauptwohnsitzbefreiung, Betriebsaufgabe, stille Reserven, Gebäude

GZ 2009/15/0168, 28.10.2009
VwGH: § 24 Abs 6 EStG stellt ab auf Personen mit betrieblichen Einkünften und Hauptwohnsitz in einem Gebäude, welches wegen der Verwendung für die betriebliche Einkunftsquelle (anteilig) zum Betriebsvermögen gehört. Die Betriebsaufgabe iSd § 24 Abs 1 EStG hat zur Folge, dass, soweit das Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen gehört hat, dessen Übergang in das Privatvermögen die stillen Reserven aufdeckt und Einkommensteuer auslöst. Die Aufdeckung der stillen Reserven durch Überführung in das Privatvermögen bringt allerdings nicht einen Zufluss liquider Mittel für die Begleichung der dadurch ausgelösten Einkommensteuer mit sich. § 24 Abs 6 EStG nimmt auf den besonderen Fall Bedacht, dass die Betriebsaufgabe am Ende des Erwerbslebens des Steuerpflichtigen (typischerweise mit dem Übertritt in die Pension) erfolgt. Für diesen Fall verhindert der Gesetzgeber hinsichtlich jenes Objektes, in welchem sich der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen befindet, (unter konkret festgelegten Voraussetzungen) die steuerpflichtige Aufdeckung der stillen Reserven. Der Zweck der Regelung steht dabei unzweifelhaft fest:Der Gesetzgeber will verhindern, dass der Steuerpflichtige am Ende des Erwerbslebens gezwungen ist, zur Abtragung der durch die Betriebsaufgabe ausgelösten Einkommensteuerschuld den Wohnsitz zu veräußern. Ebenso unzweifelhaft ist es, dass der Zweck der Regelung konterkariert wäre, würde bei einer bestimmten Gruppe von Steuerpflichtigen die Besteuerung eines Anteiles des Wirtschaftsgutes, nämlich des Grund und Bodens, bestehen bleiben.
Die teleologische Auslegung führt daher zu dem Ergebnis, dass die Regelung des § 24 Abs 6 EStG mit dem Begriff "Gebäude" das einheitliche Wirtschaftsgut in seiner Gesamtheit, also einschließlich Grund und Boden, erfasst. Dass diese Auslegung in keinem Widerspruch zum Wortlaut der Bestimmung steht, hat die belangte Behörde überzeugend dargetan, wird doch etwa ein "Gebäudekauf" nach der Auffassung des redlichen Verkehrs auch auf den dazugehörigen Boden bezogen.

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