Eine Ausweitung der in § 2 Abs 2b Z 3 EStG taxativ angeführten Ausnahmen von der Verlustvortragsgrenze ist im Wege der Interpretation in Bezug auf Gewinne, die infolge des Wechsels der Gewinnermittlungsart erzielt werden, unzulässig
GZ 2007/15/0252, 25.11.2009
Der Bf argumentiert, dass die Regelung über die Verlustvortragsbeschränkung primär das Ziel vor Augen gehabt habe, die Ertragsbesteuerung an die aktuelle Unternehmensliquidität anzukoppeln. Ein durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart entstehender Übergangsgewinn habe keinerlei Auswirkung auf die Liquidität des Unternehmens, weil dieser liquiditätsneutral sei. Die vom Finanzamt vorgenommene "Einkürzung" des Verlustvortrages widerspreche dem Prinzip der objektiven Leistungsfähigkeit.
VwGH: Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass der Wortlaut des § 2 Abs 2b Z 3 EStG es nicht zulässt, Übergangsgewinne von der Anwendung der Verrechnungsgrenze und der Vortragsgrenze auszunehmen. Der Argumentation des Bf im Wege des Umkehrschlusses sei davon auszugehen, dass auch auf Übergangsgewinne als reine Buchgewinne die Verrechnungsgrenze und die Vortragsgrenze nicht anzuwenden seien, ist nicht zu folgen. Diese Auffassung der Beschwerde setzt voraus, dass von einer Gesetzeslücke auszugehen ist. Eine Lücke im Rechtssinn ist nur dann gegeben, wenn das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Die wiedergegebenen Gesetzesmaterialien sprechen von einer stärkeren Orientierung der steuerlichen Belastung an der Liquidität des Unternehmens. Der Gesetzgeber hat aber nicht alle "reinen Buchgewinne" von der Anwendung der Verrechnungsgrenze und Vortragsgrenze ausnehmen wollen, sondern nur die in der Z 3 aufgezählten Gewinne. Der Umstand, dass Übergangsgewinne hier nicht angeführt sind, stellt angesichts der ausgedrückten Absicht des Gesetzgebers keine Gesetzeslücke dar. Der belangten Behörde ist darin zuzustimmen, dass es sich um eine abschließende Aufzählung handelt.