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Steuerrecht

VwGH: Zur verdeckten Gewinnausschüttung

Es ist zu prüfen, ob die Zuwendung nach ihrem "inneren Gehalt" ihre Ursache in einer schuldrechtlichen Beziehung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter oder im Gesellschaftsverhältnis hat

20. 05. 2011
Gesetze: § 8 Abs 2 KStG
Schlagworte: Körperschaftsteuer, verdeckte Gewinnausschüttung

GZ 2005/15/0058, 16.11.2009
Die belangte Behörde hat die Beurteilung der Abfertigungszahlung als verdeckte Ausschüttung "entscheidungswesentlich" auf den Umstand gestützt, dass die entsprechende Vereinbarung die "bedingungslose" Anrechnung (fiktiver) Vordienstzeiten vorgesehen habe. Dies habe es FF ermöglicht, schon nach kurzer Geschäftsführertätigkeit bei der Bf, nämlich einer Beschäftigungsdauer von lediglich zehn Monaten einen Anspruch auf Abfertigung geltend zu machen.
VwGH: Nach stRsp des VwGH sind unter verdeckten Ausschüttungen iSd § 8 Abs 2 KStG alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen (Vermögensvorteile) einer Körperschaft an ihre Anteilsinhaber zu verstehen, die das Einkommen der Körperschaft vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben.
Vereinbarungen zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern finden nur dann steuerliche Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren, eindeutigen Inhalt haben und auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Die an Vereinbarungen zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern geknüpften Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Es ist zu prüfen, ob die Zuwendung nach ihrem "inneren Gehalt" ihre Ursache in einer schuldrechtlichen Beziehung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter oder im Gesellschaftsverhältnis hat.
Auch Abfertigungszahlungen einer Kapitalgesellschaft an ihren geschäftsführenden Gesellschafter können verdeckte Ausschüttungen nach § 8 Abs 2 KStG darstellen, wenn die Abfertigungszusage, auf der der Abfertigungsanspruch beruht, nicht den genannten Kriterien entspricht.

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