Wenn nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, kann eine amtswegige Wiederaufnahme erfolgen; gerade nachträgliche Meldungen von tatsächlichen Leistungen im Bereich von Kapitalgesellschaften stellen solche Gründe dar
GZ 2009/16/0080, 24.09.2009
Die Bw, Geschäftsführerin einer Kapitalgesellschaft, gab dem FA nur allfällige Zuschüsse, zwecks Berechnung der Gesellschaftssteuer, bekannt. Nachträglich wurde die tatsächliche Leistung der Genussscheine gemeldet. Das zuständige FA nahm amtswegig das Verfahren wieder auf.
VwGH: Gem § 303 BAO kann ein Verfahren amtswegig wieder aufgenommen werden, wenn Fälle auftreten, bei denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen. Damit liegen somit genau jene Fälle vor, von denen Stoll (BAO-Kommentar III 2932 Abs 1 unter Hinweis auf dort zitierte hg Rechtsprechung) ausführt, dass eine Situation, in der zunächst nur eine Verdachtslage besteht und wozu dann später der Nachweis eines bestimmten relevanten Sachverhaltes erfolgt, das Hervorkommen einer Neuerung iSd § 304 Abs 4 BAO darstellt. Die dazu notwendige Ermessensübung der Behörde muss nach hA ausreichend begründet werden. Dem Bescheid haftet allerdings keine Rechtswidrigkeit an, wenn nur eine lapidare, aufgrund der Verfahrensökonomie, Begründung vorkommt.