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Steuerrecht

VwGH: KöSt - Kursverluste und internationale Schachtelbeteiligungen

Kursverluste unterliegen selbst dann nicht dem Abzugsverbot des § 12 Abs 2 KStG, wenn sie in direkter Verbindung mit der Anschaffung einer steuerfreien internationalen Schachtelbeteiligung gem § 10 Abs 2 KStG stehen

20. 05. 2011
Gesetze: § 12 Abs 2 KStG, § 10 Abs 2 KStG
Schlagworte: Körperschaftsteuer, Kursverluste, Abzugsverbot, Anschaffung, internationale Schachtelbeteiligung, Fremdwährungskredit

GZ 2008/15/0051, 28.10.2009
Eine unbeschränkt steuerpflichtige GmbH, erwarb je 100% der Anteile an zwei Kapitalgesellschaften mit Sitz in der Schweiz. Der Kaufpreis wurde durch Aufnahme eines CHF-Kredites und mit einem Teilbetrag durch Verrechnung mit einer Schwestergesellschaft aufgebracht. Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde von den Prüfern die Auffassung vertreten, dass die angeführten Zinsenaufwendungen und Kursverluste gem § 12 Abs 2 KStG nicht abziehbar seien, da sie in direkter Verbindung mit einer steuerfreien internationalen Schachtelbeteiligung gem § 10 Abs 2 KStG stünden. Das bf Finanzamt vertritt die Auffassung, dass Kursverluste dem Abzugsverbot nach § 12 Abs 2 KStG unterliegen, weil das Kursrisiko einem Fremdwährungskredit immanent sei.
VwGH: Der VwGH sieht einen unmittelbaren wirtschaftlichen und nach objektiven Gesichtspunkten abzugrenzenden Zusammenhang zwischen den steuerfreien Gewinnanteilen aus einer Beteiligung und den iZm Krediten für die Anschaffung dieser Beteiligung aufgewendeten Zinsen als gegeben an. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob auch Kursverluste iZm Fremdwährungskrediten, die für den Erwerb einer Schachtelbeteiligung aufgenommen wurden, dem Abzugsverbot nach § 12 Abs 2 KStG unterliegen. § 12 Abs 2 KStG setzt einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den nicht steuerpflichtigen Einnahmen und den nicht abziehbaren Ausgaben voraus. Kursverluste, die iZm Fremdwährungskrediten anfallen, die für die Anschaffung einer Schachtelbeteiligung aufgenommen wurden, sind regelmäßig das Ergebnis einer Marktentwicklung, die keinen unmittelbaren Bezug zu den Erträgen aus der angeschafften Beteiligung aufweist, was bereits daran erkennbar wird, dass sie nicht zwangsläufig anfallen. Fremdwährungskredite eröffnen dem Kreditnehmer zudem die Möglichkeit, Kursgewinne zu erzielen. Die Kursgewinne stellen das Gegenstück zu den Kursverlusten dar und unterliegen - im Gegensatz zu den Erträgen aus der Schachtelbeteiligung - der Besteuerung. Daraus folgt, dass Kursverluste, die iZm einem Fremdwährungskredit anfallen, selbst dann nicht dem Abzugsverbot des § 12 Abs 2 KStG unterliegen, wenn der Kredit für die Anschaffung einer Schachtelbeteiligung aufgenommen wurde. Dies gilt jedenfalls solange, als ein Kursverlust nicht aufgrund vertraglicher Regelungen von vornherein feststeht, was - laut den unbekämpft gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde - gegenständlich nicht der Fall ist.

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