Auch eine von einer der Körperschaftsteuer unterliegenden Gesellschaft ausgeübte Betätigung kann als sog Liebhaberei angesehen werden
GZ 2007/13/0029, 20.10.2009
Die Grundlage der Tätigkeit der Bf in den Streitjahren bildete ein zwischen der Altstoff Recycling Austria AG und der Bf als Branchenrecyclinggesellschaft abgeschlossener Entsorgungsvertrag. Im Entsorgungsvertrag wurde der Grundsatz der Verneinung einer Gewinnerzielungsabsicht ("Non-Profit-Status") schuldrechtlich verpflichtend für sämtliche Systemteilnehmer festgelegt. Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde vom Vorliegen von Einkünften aus Gewerbebetrieb ausgegangen. Dem Umstand, dass tatsächlich (mit entsprechenden Passivposten buchmäßig neutralisierte) Gewinne erzielt worden seien, hat die belangte Behörde entnommen, die Tätigkeit der Bf sei in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt worden.
VwGH: Aus dem im Beschwerdefall durch das AWG und das AWG 2002 sowie durch den Systemgenehmigungsbescheid vom 10. Mai 1999 gegebenen verwaltungsrechtlichen und durch den Entsorgungsvertrag gebildeten schuldrechtlichen Rahmen für die im in Rede stehenden Geschäftsfeld der "Sammlung und Verwertung von Altglas im ARA-System" ausgeübte Tätigkeit der bf GesmbH ergeben sich wesentliche Indizien für das Fehlen einer (auf Dauer angelegten) objektiven Ertragsfähigkeit und auch einer Gesamtgewinnerzielungsabsicht. Innerhalb dieses Rahmens kann auch nicht von einer an sich schon gewinnträchtigen Tätigkeit gesprochen werden. Dass die Bf die Tarifkalkulation bewusst entgegen den Vorgaben dieses Rahmens vorgenommen hätte oder dass diese zu einem steuerlichen Gesamtgewinn hätte führen müssen, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Damit durfte die belangte Behörde aus dem Umstand, dass in den Streitjahren (auch als "planwidrige Überschüsse" bezeichnete) "Gewinne" ausgewiesen wurden (auf deren "untrennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang" mit der Verrechnung "unterkostendeckender" Entgelte in den Folgejahren die Beschwerde beispielsweise hinweist), noch nicht das Vorliegen einer Einkunftsquelle ableiten. Deshalb erübrigt es sich, auf das Beschwerdevorbringen zu der von der belangten Behörde verneinten Bildung einer "Passivpost" in Höhe des jeweils erzielten "Zufallsgewinnes" aus dem Titel einer Verbindlichkeit, einer passiven Rechnungsabgrenzungspost oder einer Rückstellung näher einzugehen.