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Steuerrecht

VwGH: KöSt - Kostenaufschlagsmethode bei Verrechnungspreisen

Im Hinblick auf eine Verrechnungspreisgestaltung ist eine österreichische Betriebsstätte als ein auf dem Markt eigenständig agierendes Unternehmen zu beurteilen

20. 05. 2011
Gesetze: Art 4 DBA-Deutschland
Schlagworte: Körperschaftsteuer, Kostenaufschlagsmethode, Verrechnungspreise, Gewinnermittlung, Aufschlagssatz, Fremdverhaltensgrundsatz, Betriebsstätte

GZ 2006/13/0116, 20.10.2009 Die Bf hat in Österreich eine Betriebsstätte und für die daraus erzielten Einkünfte steht Österreich gem Art 4 DBA-Deutschland, das Besteuerungsrecht zu. Sämtliche Abrechnungen erfolgten durch das Stammhaus in Deutschland. Für die österreichische Betriebsstätte wurde keine eigenständige Gewinnermittlung vorgenommen, sondern es wurden lediglich die getätigten Aufwendungen erfasst. Im Zuge einer BP wurde daher die Kostenaufschlagsmethode angewandt. Diese geht grundsätzlich von den Kosten des Unternehmens aus und gelangt durch Hinzurechnung des Kosten- bzw Gewinnaufschlages zum Fremdpreis für die von der Betriebsstätte erbrachten Leistungen. Die Bf wendet sich gegen die Höhe des Aufschlagssatzes.
VwGH: Zur Lösung der Frage, welcher Teil des Unternehmensgewinnes einer Betriebsstätte zuzurechnen ist, wird fingiert, dass die Betriebsstätte als selbständiges Unternehmen anzusehen ist. Es wird ihr der Gewinn zugerechnet, den sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte (Fremdverhaltensgrundsatz).
Nach stRsp des VwGH muss die Begründung eines Abgabenbescheides in einer Weise erfolgen, dass sachverhaltsbezogen jene Erwägungen der Behörde darzustellen sind, welche sie bewogen haben, einen anderen als den vom Abgabepflichtigen behaupteten Sachverhalt als erwiesen anzunehmen. Der angefochtene Bescheid wird diesen Begründungserfordernissen nicht gerecht. Die belangte Behörde kommt zur Ermittlung des Betriebsstättengewinnes unter Anwendung einer sog "Kostenaufschlagsmethode", bei der sie einen Aufschlagssatz von (in den einzelnen Jahren fallend) 9,5 % bis 7,5 % anwendet. Schon die Ermittlung der Höhe dieser Aufschlagssätze, die im Hinblick auf die Funktion der Bf "als realistisch zu beurteilen" seien, wird allerdings (etwa an Hand konkreter Erfahrungswerte von Vergleichsbetrieben) nicht nachvollziehbar begründet. Dazu kommt, dass die belangte Behörde in keiner Weise konkret auf die alternativ von der Bf im Berufungsverfahren dargelegten Möglichkeiten zur Ermittlung der Betriebsstätteneinkünfte und die dazu vorgelegten Berechnungen samt Datenmaterial, die auch einen Aufschlagssatz von lediglich 2 % nachweisen sollten, eingegangen ist. Auch insoweit erweist sich der angefochtene Bescheid als nicht mängelfrei begründet.

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