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Steuerrecht

VwGH: Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung - Pflicht der Behörden zur Rekonstruktion von nur unzureichend existierenden Aufzeichnungen?

Die Abgabenbehörden sind zur Rekonstruktion von nicht vorgelegten Aufzeichnungen auf Grund von unzureichenden Unterlagen nicht verpflichtet

20. 05. 2011
Gesetze: § 184 BAO
Schlagworte: Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung, Rekonstruktion unzureichend existierender Aufzeichnungen, Sicherheitszuschlag

GZ 2006/13/0164, 20.10.2009
Gegen die behördliche Schätzung durch Hinzurechnung eines Sicherungszuschlages führt der Bf ins Treffen, dass eine objektive Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, in seinem Fall nicht gegeben gewesen sei. Einerseits seien sehr wohl alle Kontenblätter aus seiner Buchhaltung vorgelegt worden, andererseits hätten sich durch Einsicht in sämtliche Handakten, die der Betriebsprüfung letztlich zur Verfügung gestanden seien, die Besteuerungsgrundlagen zweifelsfrei ableiten lassen; die Betriebsprüfung hätte sich keinesfalls mit einer Sichtung von rd 35 % der vorhandenen Handakten begnügen und davon ausgehend eine "Hochrechnung" im Wege eines Sicherheitszuschlages anstellen dürfen.
VwGH: Zu einer "Rekonstruktion" der nur unzureichend existierenden Aufzeichnungen durch Einsicht in alle Handakten des Bf waren die Behörden nicht verpflichtet. Der Fall des hg Erkenntnisses vom 3. August 2004, 2001/13/0022, aus dem der Bf im Ergebnis Gegenteiliges abzuleiten versucht, ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, ging es dabei doch darum, dass konkrete Rechnungen vorgelegt worden waren, deren Vorsteuern geltend gemacht und von der Behörde "im Schätzungsweg" nicht anerkannt wurden. Einer Überprüfung dieser Rechnungen - so der VwGH im angesprochenen Erkenntnis - hätten sich die Finanzbehörden nicht entziehen dürfen. Gegenständlich wurden indes keine konkreten Unterlagen, aus denen sich konkrete Fragestellungen ergeben hätten, präsentiert, und es wurde auch kein konkretes Vorbringen über das Ergebnis der begehrten Einsichtnahmen erstattet, mit dem sich die belangte Behörde auseinander zu setzen gehabt hätte.
Im Übrigen übersieht der Bf, dass die belangte Behörde - anders als noch die Betriebsprüfung - ohnehin keine "Hochrechnung" der in der Beschwerde kritisierten Art vorgenommen hat. Vielmehr ging die belangte Behörde davon aus, dass - durch die festgestellten Einnahmenverkürzungen lediglich dokumentiert - ganz grundsätzlich weitreichende Unsicherheiten bezüglich einer vollständigen Erfassung der Einnahmen bestünden und dass der Bf das "Verschwinden" einzelner Beträge zumindest billigend in Kauf genommen habe.
Nach der Judikatur des VwGH ist eine Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages eine Methode, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden, dient. In Fällen, in denen nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Schätzung nicht zu gewinnen sind, kann die griffweise Zuschätzung von Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen. Solche Sicherheitszuschläge können sich beispielsweise an den Gesamteinnahmen, an den Einnahmenverkürzungen oder auch an den Umsätzen orientieren.

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