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Steuerrecht

VwGH: Unterhaltsabsetzbetrag iSd § 33 Abs 4 Z 3 EStG - zum Tatbestandsmerkmal des "nicht dauernd getrennt Lebens"

Das Tatbestandsmerkmal des "nicht dauernd getrennt Lebens" ist erfüllt, wenn der Steuerpflichtige mit seinem (Ehe)Partner in Lebensgemeinschaft steht

20. 05. 2011
Gesetze: § 33 Abs 4 Z 3 EStG
Schlagworte: Einkommensteuer, Unterhaltsabsetzbetrag, nicht dauernd getrennt lebender (Ehe)Partner, Lebensgemeinschaft, Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft

GZ 2007/15/0302, 25.11.2009
Streit besteht darüber, ob das Tatbestandsmerkmal des vom (Ehe)Partner "nicht dauernd getrennt Lebens" erfüllt ist oder nicht. Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass die Kindesmutter, die die Familienbeihilfe für die gemeinsamen Kinder bezieht, mit dem Bf in einer Lebensgemeinschaft lebt. Der Ausschließungsgrund des "nicht dauernd getrennt Lebens" sei daher gegeben.
VwGH: Der VwGH teilt die Auffassung, dass das Tatbestandsmerkmal des "nicht dauernd getrennt Lebens" erfüllt ist, wenn der Steuerpflichtige mit seinem (Ehe)Partner in Lebensgemeinschaft steht. Die belangte Behörde hat daher zutreffend darauf abgestellt, ob in diesem Zusammenhang von einer vom Bf in Abrede gestellten Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen ist.
Der Bf meint, es fehlten die entscheidenden Merkmale einer Wohngemeinschaft. Wohnhaft sei man nach allgemeinem Verständnis dort, wo man schlafe, die Mahlzeiten einnehme, seine Post zugestellt bekomme, die persönlichen Gegenstände aufbewahre und seine Freizeit verbringe, ein wichtiges Indiz für die Frage, wo jemand wohne, sei die polizeiliche Meldung. Gerade in einem kleinen Ort würde die Gemeinde als Meldebehörde eine unrichtige polizeiliche Meldung nicht hinnehmen.
Die belangte Behörde hat zutreffend auf Grund des vom Bf vorgetragenen Sachverhaltes auf eine Wohngemeinschaft zwischen dem Bf und Maria S geschlossen. Die Zeiten der beruflich und persönlich bedingten Abwesenheit (Saisonarbeit und Arbeiten am Bauernhof sowie Betreuung seiner Mutter) des Bf sprechen schon deswegen nicht gegen diese Beurteilung, weil er auch während der Saisonarbeit regelmäßig in Abständen von zwei Wochen in das Einfamilienhaus zu "seiner Familie" gekommen ist. In der Zwischensaison lebt er nach seinem Vorbringen an vier Tagen der Woche im Einfamilienhaus mit seinen Kindern und deren Mutter und an drei Tagen im Bauernhaus, in dem er seine dort wohnhafte Mutter betreut. Darüber hinaus verbringt er nach den seinen Angaben folgenden weiteren Feststellungen auch die Freizeit an Sonntagnachmittagen bei seiner Familie. Der polizeilichen Meldung kommt in diesem Zusammenhang kein entscheidendes Gewicht zu.
Dem Bf kann auch nicht darin gefolgt werden, wenn er die Rechtsauffassung der belangten Behörde, es liege eine Wirtschaftsgemeinschaft zwischen ihm und Maria S vor, bestreitet. Nach seinen Angaben im Verwaltungsverfahren steht er zu "seiner Familie", für die er praktisch "sein gesamtes Gehalt verwendet". Dies spricht für eine enge wirtschaftliche Beziehung.

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