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Steuerrecht

VwGH: Zur verdeckten Gewinnausschüttung

Nach dem Bilanzstichtag eingetretene Umstände können die Rechtsfolgen der verdeckten Ausschüttung nicht mehr beseitigen

20. 05. 2011
Gesetze: § 8 Abs 2 KStG
Schlagworte: Körperschaftsteuer, verdeckte Gewinnausschüttung

GZ 2007/15/0196, 25.11.2009
Die Beschwerde meint, eine Korrekturmöglichkeit einer verdeckten Gewinnausschüttung müsse bis zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung bejaht werden.
VwGH: Nach der Judikatur des VwGH könnte es bei einer verdeckten Gewinnausschüttung nur dann zu einer Berichtigung der Handelsbilanz kommen, wenn der Rückforderungsanspruch zum Bilanzstichtag bereits den Charakter eines Vermögensgegenstandes hätte. Ist ein Anspruch überhaupt nicht bekannt oder wird dieser bewusst unterdrückt oder negiert, so handelt es sich dabei mangels Bewertbarkeit und Realisierungsabsicht um keinen Vermögensgegenstand.
Im Beschwerdefall ist ausgehend von der Bewirkung einer verdeckten Ausschüttung von einem Rückforderungsanspruch frühestens mit der tatsächlichen teilweisen Rückzahlung durch den Gesellschafter auszugehen. Dieser Umstand trat lange nach dem Bilanzstichtag ein. Nur bis zu diesem Zeitpunkt verwirklichte Tatbestände sind für die Rückgängigmachung einer verdeckten Ausschüttung von Bedeutung. Nach dem Bilanzstichtag eingetretene Umstände können die Rechtsfolgen der verdeckten Ausschüttung nicht mehr beseitigen.

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