Unter einer durchaus auch im Zuge mehrerer aufeinander folgende Rechtsgeschäfte möglichen "Übereignung" ist die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht anzusehen; es kommt nicht auf eine besondere zivilrechtliche Gestaltung an
GZ 2007/15/0100, 28.10.2009
VwGH: Übereignung des Unternehmens im Ganzen oder Veräußerung des ganzen Betriebes liegen vor, wenn der Erwerber ein lebendes oder ein lebensfähiges Unternehmen übernimmt; dabei müssen nicht alle zum Unternehmen gehörigen Wirtschaftsgüter übereignet werden, sondern nur jene, die die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden und den Erwerber in die Lage versetzen, das Unternehmen fortzuführen. Dabei ist die Frage, welche Wirtschaftsgüter die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden, in funktionaler Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Betriebstypus (zB ortsgebundene Tätigkeit, kundengebundene Tätigkeit, Produktionsunternehmen usw) zu beantworten.
Unter einer durchaus auch im Zuge mehrerer aufeinander folgende Rechtsgeschäfte möglichen "Übereignung" ist die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht anzusehen; es kommt nicht auf eine besondere zivilrechtliche Gestaltung an. Maßgebend ist somit der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom Vorgänger auf den Erwerber. Von einem - wenn auch nicht unmittelbaren - Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom Vorgänger auf den Erwerber iSd § 14 BAO hat der VwGH auch dann gesprochen, wenn der Erwerber des Unternehmens einen neuen Mietvertrag mit dem Bestandgeber abschließt, oder wenn die Verfügungsmacht über die Geschäftsräume zivilrechtlich im Falle des Vorgängers auf dem Bestandrecht, im Falle des Erwerbers auf dessen Eigentum beruht. Bei einer Unternehmensübereignung durch eine GmbH hielt es der VwGH als ausreichend, wenn an Stelle der GmbH deren Gesellschafter-Geschäftsführer das Mietrecht, auf Grund dessen die GmbH das Lokal nutzen konnte, dem Erwerber überträgt.
Es entspricht stRsp des VwGH, dass eine durch die Unternehmensveräußerung entstehende Umsatzsteuerschuld vom Haftungstatbestand des § 14 Abs 1 lit a BAO erfasst wird.
Die Geltendmachung einer Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt. Eine ermessenswidrige Inanspruchnahme des Haftenden läge etwa dann vor, wenn aushaftende Abgabenschulden vom Primärschuldner ohne Schwierigkeiten hätten rasch eingebracht werden können.