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Steuerrecht

VwGH: Zur gnadenweisen Nachsicht einer Geldstrafe iSd § 187 FinStrG iZm Krankheit

Wird auf eigenem Wunsch die Behandlung - welche zur Besserung des als berücksichtigungswürdigen Umstand geltend gemachten Gesundheitszustandes und zur Hintanhaltung einer durch den Gesundheitszustand bedingten allfälligen Betriebsschließung beigetragen hätte - abgebrochen, ist es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde in Ausübung des Ermessens den Antrag auf gnadenweise Nachsicht der Geldstrafe abgewiesen hat

20. 05. 2011
Gesetze: § 187 FinStrG
Schlagworte: Finanzstrafrecht, gnadenweise Nachsicht, Krankheit, Abbruch der Behandlung

GZ 2009/16/0120, 12.10.2009
VwGH: Die Ausübung des Gnadenrechtes setzt das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände voraus. Hat die Behörde nach Ermittlung des Sachverhaltes berücksichtigungswürdige Umstände festgestellt, ist ihr der Weg zu der in weiterer Folge zu treffenden Ermessensentscheidung eröffnet, welche sich in den Grenzen halten muss, die das Gesetz dem Ermessen zieht, wobei § 187 FinStrG der Behörde einen besonders weiten Ermessensspielraum zur Verfügung stellt.
Der Bf rügt, die belangte Behörde habe lediglich den Arztbrief vom 14. September 2006 in die rechtliche Beurteilung mit einbezogen, aber keine Feststellungen zu seinen "restlichen" Krankheiten getroffen. Welche "restlichen" Krankheiten in welcher Schwere zu welchen Beeinträchtigungen des Bf geführt hätten, legt er nicht dar.
Die belangte Behörde hat die Krankheit des Bf als berücksichtungswürdigen Umstand iSd § 187 FinStrG angesehen, in Ausübung des Ermessens aber den Antrag auf gnadenweise Nachsicht abgewiesen, weil sie dem vorgelegten Arztbrief entnommen habe, dass der Bf seinen Gesundheitszustand nicht zu verbessern suchte.
Angesichts des insoweit unbestrittenen Umstandes, dass der Bf sich einer ihm konkret ärztlich angeratenen und angebotenen Unterstützung bei der Änderung seiner Lebensweise (Nikotinabusus, Alkoholmissbrauch) und bei der durch seine Zuckerkrankheit gebotenen Ernährungsumstellung entzogen und das Krankenhaus auf eigenen Wunsch verlassen hat, er somit das Mindestmaß dessen unterlassen hat, was zur Besserung seines als berücksichtigungswürdigen Umstand geltend gemachten Gesundheitszustandes und zur Hintanhaltung einer - seiner Behauptung nach - durch den Gesundheitszustand bedingten allfälligen Betriebsschließung beigetragen hätte, war es auch im Hinblick darauf, dass der Bf keinerlei Angaben zu seiner wirtschaftlichen Lage machte, nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde in Ausübung des Ermessens den Antrag auf gnadenweise Nachsicht der Geldstrafe abgewiesen hat.

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