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Steuerrecht

VwGH: Stundungszinsen keine Betriebsausgaben bei Erwerb einer Schachtelbeteiligung

Entscheidend für die Anwendbarkeit des § 12 Abs 2 KStG ist, ob die Aufwendungen mit steuerpflichtigen oder mit nicht steuerpflichtigen Einkünften zusammenhängen; Sinn dieser Bestimmung ist es nämlich, die Grenze zwischen abziehbaren und nicht abziehbaren Aufwendungen zu ziehen

20. 05. 2011
Gesetze: § 12 Abs 2 KStG, § 10 KStG
Schlagworte: Körperschaftsteuer, Betriebsausgaben, Stundungszinsen, Beteiligungserwerb

GZ 2007/13/0026, 26.08.2009
Die Bf, eine AG, wurde einer Betriebsprüfung unterzogen. Im Rahmen der Prüfung wurde festgestellt, dass die Bf im Jahr 1991 eine 99%ige Beteiligung an der V AG von einer Bank erworben hatte. In einer Zusatzvereinbarung war der Kaufpreis gestundet und in den Jahren 1992 und 1993 in Teilbeträgen entrichtet worden. Für die Stundung wurden seitens der Bank Stundungszinsen verrechnet, diese wurden seitens der Bf in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend gemacht.
Mit dem Hinweis, die Zinsen stünden in direktem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb, rechnete die Finanz die Zinsaufwendungen außerbilanzmäßig zu. Es wurde Berufung erhoben.
VwGH: Die Bf trägt vor, dass die Aufnahme von Fremdkapital zum Zwecke des Beteiligungserwerbes wirtschaftlich gesehen nicht notwendig gewesen sei, insofern fehle ein tatsächlicher unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang iSd § 12 Abs 2 KStG. Vielmehr sei die Stundungsvereinbarung zur Sicherung der Wertpapiererträge und des "kurzfristig gebundenen Umlaufvermögens" vereinbart worden, daher bestehe zwischen den Aufwendungen iZm der Stundungsvereinbarung einerseits und diesen Wertpapiererträgen sowie dem Umlaufvermögen andererseits nach objektiven Kriterien ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang.
Dass die Stundung des Kaufpreises nicht notwendig gewesen sei, ist für das Vorliegen eines unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhanges unbeachtlich. Entscheidend für die Anwendbarkeit des § 12 Abs 2 KStG ist, ob die Aufwendungen mit steuerpflichtigen oder mit nicht steuerpflichtigen Einkünften zusammenhängen. Sinn dieser Bestimmung ist es nämlich, die Grenze zwischen abziehbaren und nicht abziehbaren Aufwendungen zu ziehen. Die gegenständlichen Stundungszinsen sind daher nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen.

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