Bei den Zahlungen einer Interessenvertretung für dessen Öffentlichkeitsarbeit und Abwicklung von Innungsangelegenheiten handelt es sich um "unechte Zuschüsse", da ihnen ein Leistungsaustausch zu Grunde liegt
GZ 2005/15/0024, 02.09.2009
Der Bf ist ein Verein. In § 2 der Vereinsstatuten werden als Zwecke des Vereins neben der "Öffentlichkeitsarbeit für Baumeister" die Förderung des Berufsnachwuchses und anderer Berufsangehöriger des Baugewerbes. Der Bf erachtet sich als gemeinnütziger Verein und hat in den Umsatzsteuererklärungen im Wesentlichen die Entgelte aus einem Hotel- und Seminarbetrieb ausgewiesen.
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung traf der Prüfer die Feststellung, der Bf führe "eine kollektivvertraglich vereinbarte Zusatzausbildung für Maurerlehrlinge" durch und betreibe - neben der Unterbringung der Lehrlinge - im Schloss H. einen Hotel- und Seminarbetrieb. Der Bf betätige sich auch in der Öffentlichkeitsarbeit für die Baumeisterinnung und der Abwicklung von Innungsangelegenheiten. Die dafür von der Innung an den Bf geleisteten Subventionen seien bisher umsatzsteuerlich nicht erfasst worden, die auf die korrespondierenden Aufwendungen des Bf entfallenden Umsatzsteuern seien allerdings als Vorsteuern in Abzug gebracht worden. Der Bf habe auch "Bauaufsichten" übernommen; das dafür bezogene Honorar habe er der Umsatzsteuer unterzogen.
In rechtlicher Hinsicht gelangte der Prüfer zur Auffassung, dass der Hotel- und Seminarbetrieb einen begünstigungsschädlichen Gewerbebetrieb darstelle. Bei den Zahlungen der Landesinnung an den Bf für dessen Öffentlichkeitsarbeit und Abwicklung von Innungsangelegenheiten handle es sich um "unechte Zuschüsse", da ihnen ein Leistungsaustausch zu Grunde liege. Die Zahlungen unterlägen daher der Umsatzsteuer, und zwar zum Normalsteuersatz von 20 %, weil der Bf die Voraussetzungen für die Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung nicht erfülle.
VwGH: Zuschüsse, die ein Unternehmer von öffentlichen Stellen erhält, können die Gegenleistung für eine Leistung an den Zuschussgeber gem § 1 Abs 1 Z 1 UStG darstellen. Das ist der Fall, wenn die Leistung ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Zuschussgebers befriedigt, wenn dem Zuschussgeber ein verbrauchsfähiger Nutzen zukommt. Keine Leistung liegt vor bei einem Verhalten, das im öffentlichen Interesse liegt und bei dem keinem speziellen Leistungsempfänger ein verbrauchbarer Nutzen zukommt. Wenn sich eine mit der Interessenvertretung betraute Einrichtung zum Zwecke der Erbringung von Werbeleistungen und Pressearbeit für die von ihr zu vertretenden Interessen einer anderen juristischen Person bedient und hiefür Entgelt leistet, liegt darin ein Leistungsaustausch. Eine zur Interessenvertretung für eine bestimmte Sparte der Wirtschaft berufene Körperschaft kann durchaus Leistungsempfänger von Werbeleistungen sein, durch welche die Öffentlichkeit über Belange der betreffenden Sparte informiert wird. Der Umstand, dass die Darbietung von Werbeinformationen an die Öffentlichkeit auch im Interesse der Öffentlichkeit gelegen sein kann, und der Umstand, dass durch die Werbemaßnahmen das Baugewerbe insgesamt gefördert wird, stehen der Annahme der belangten Behörde, dass die Leistungen an die Interessenvertretung des Baugewerbes, welche dafür auch die Zahlungen geleistet hat, erbracht worden sind, nicht entgegen.
Im Weiteren wendet sich die Beschwerde gegen die Ausführungen des angefochtenen Bescheides, wonach, falls die Werbe- und Presseleistungen des Bf nicht als unternehmerische Tätigkeiten angesehen würden, der Abzug der korrespondierenden Vorsteuern ausgeschlossen wäre. Auf dieses Beschwerdevorbringen braucht nicht eingegangen zu werden, weil die belangte Behörde die Werbe- und Presseleistungen des Bf ohnedies als unternehmerische Tätigkeiten angesehen und solcherart den Vorsteuerabzug gewährt hat.
In der Förderung beruflicher Interessen bestimmter Stände, Personengruppen oder Wirtschaftszweige kann kein gemeinnütziger Zweck erblickt werden. Daher sind die Voraussetzungen für den ermäßigten Steuersatz gem § 10 Abs 2 Z 7 UStG bei gemeinnützigen Tätigkeiten iSd §§ 34 ff BAO nicht gegeben.