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Steuerrecht

VwGH: Förderung beruflicher Interessen durch einen Verein als gemeinnütziger Zweck iSd § 40 Abs 1 BAO?

In der Förderung beruflicher Interessen bestimmter Stände, Personengruppen oder Wirtschaftszweige kann kein gemeinnütziger Zweck erblickt werden

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 34 ff BAO, § 40 Abs 1 BAO
Schlagworte: Körperschaftsteuer, Verein, gemeinnützige Tätigkeit, Förderung beruflicher Interessen, Wegfall des begünstigten Zweckes

GZ 2005/15/0024, 02.09.2009
Der Bf ist ein Verein. In den Vereinsstatuten werden als Zwecke des Vereins neben der "Öffentlichkeitsarbeit für Baumeister" die Förderung des Berufsnachwuchses und anderer Berufsangehöriger des Baugewerbes durch Lehrveranstaltungen, die Unterstützung bedürftiger Mitglieder bzw ehemaliger Mitglieder der Landesinnung des Baugewerbes eines konkreten österreichischen Bundeslandes und die Betreibung des Lehrbauhofes genannt.Der Bf erachtet sich als gemeinnütziger Verein und hat daher keine Körperschaftssteuererklärungen eingereicht.
Im Zuge einer den Zeitraum 1997 bis 1999 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung traf der Prüfer die Feststellung, der Bf führe "eine kollektivvertraglich vereinbarte Zusatzausbildung für Maurerlehrlinge" durch und betreibe - neben der Unterbringung der Lehrlinge - im Schloss H. einen Hotel- und Seminarbetrieb. Der Bf betätige sich auch in der Öffentlichkeitsarbeit für die Baumeisterinnung und der Abwicklung von Innungsangelegenheiten. Aufgaben, wie Werbe- und Pressearbeit für das Baugewerbe, Veranstaltung diverser Bauwettbewerbe, Vergabe von Dorf- und Stadterneuerungspreisen etc, welche nach Ansicht des Prüfers Agenden der Baumeisterinnung wären, seien vom Verein durchgeführt worden. Mangels Gemeinnützigkeit sei der Bf unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, sodass auch Körperschaftsteuerbescheide an ihn zu ergehen hätten.
VwGH: Die belangte Behörde hat als schädlich für die Beurteilung als gemeinnützig in erster Linie den Umstand gewertet, dass der Bf nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit für Baumeister tätig ist. Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass in der Förderung beruflicher Interessen bestimmter Stände, Personengruppen oder Wirtschaftszweige kein gemeinnütziger Zweck erblickt werden kann. Nicht begünstigt ist auch die Förderung ganzer Wirtschaftszweige, weil solche Maßnahmen in erster Linie eine Förderung von Wirtschaftstreibenden darstellen und nur mittelbar, nämlich im Hinblick auf die innige Verflechtung der Volkswirtschaft, der Allgemeinheit zu Gute kommt.
Im angefochtenen Bescheid ist die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, es stehe der Gewährung von Begünstigungen auch entgegen, dass die Satzung des Bf nicht in einer dem § 39 Z 5 BAO entsprechenden Weise die Bindung seines Vermögens für den Fall des Wegfalles eines begünstigten Zweckes vorsehe. Die Statuten des Bf regelten, dass nach einer Liquidation das Vermögen der Landesinnung zuzuführen sei, welche es ihrerseits gemeinnützigen und/oder mildtätigen Zwecken zuführen müsse. Mit diesem Vorbringen wird der Feststellung des angefochtenen Bescheides, wonach für den Fall der Änderung des Vereinszweckes der Satzung keine Regelung über die Verwendung des Vermögens zu entnehmen sei, nicht entgegen getreten. Fehlt es aber an einer solchen Regelung in der Satzung, ist den Voraussetzungen des § 41 Abs 2 iVm § 39 Z 5 BAO nicht entsprochen.

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